Ärzte

Die Eingruppierung von IngenieurInnen und staatlich geprüften TechnikerInnen im TVöD-VKA, TVöD-Bund und TV-L*

Posted on Posted in Beratung, Bestenauslese, Eingruppierung, Öffentlicher Dienst, Tarifrecht, TV-L, TVÖD, Wissenschaft

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Zuordnung zu einem Teil der Entgeltordnung – der Spezialitätsgrundsatz
  3. Bedeutung von Berufsbildern und deren Abgrenzung
  4. Tätigkeitsmerkmale von Ingenieuren
  5. Tätigkeitsmerkmale von Technikern
  6. Hinweis zum „Sonstigen Angestellten“
  7. Zusammenfassung
  1. Einleitung

Die nachfolgenden Ausführungen sollen den für die Eingruppierung zuständigen Stellen eine erste Hilfestellung bei der Bewertung der entsprechenden Stellen bieten. Dazu werden beide Berufsgruppen in die Vergütungs-/Entgeltordnungen des TVöD-VKA, des TVöD- Bund und des TV-L eingeordnet um dann die dort vereinbarten Entgeltgruppen vorzustellen und die relevanten Tätigkeitsmerkmale zu erläutern.

  1. Zuordnung zu einem Teil der Vergütungs-/Entgeltordnung; Spezialitätsgrundsatz

Die Vergütungsordnung des BAT-VKA und die Entgeltordnungen des TV-L bzw. des TVöD- Bund bestehen, neben einem allgemeinen Teil – mit allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen –, aus speziellen Teilen, die besondere Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen enthalten.

Bei der Bewertung von Stellen gilt für die Einordnung in einen Teil der Vergütungs-/ Entgeltordnung der Spezialitätsgrundsatz. Ist eine Tätigkeit in einem speziellen Teil der Vergütungs-/Entgeltordnung aufgeführt, ist ausschließlich dieser Teil anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall, dass im allgemeinen Teil eine höhere Bewertung der Tätigkeit möglich wäre.

Zuordnung TVöD-VKA TVöD-Bund TV-L
Ingenieure Anlage 1a zum BAT VKA/Allgemeine Vergütungsordnung für den Bereich der VKA/

Besondere Tätigkeitsmerkmale/ Angestellte in technischen Berufen

Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)/ Entgeltordnung Bund/ Teil III Abschnitt 41 Anlage A zum TV-L/ Entgeltordnung zum TV-L/
Teil II Abschnitt 22.1
Technikerinnen/ Techniker Anlage 1a zum BAT VKA/
Allgemeine Vergütungsordnung für den Bereich der VKA/

Besondere Tätigkeitsmerkmale/ Angestellte in technischen Berufen

Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)/ Entgeltordnung Bund/ Teil III Abschnitt 25 Anlage A zum TV-L/ Entgeltordnung zum TV-L/
Teil II Abschnitt 22.2

Die Sperrwirkung des Spezialitätsgrundsatzes bezieht sich jedoch nicht auf Ingenieurstätigkeiten, welche einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss erfordern (ab Entgeltgruppe 13/Vergütungsgruppe II). Die Eingruppierung eines Ingenieurs mit abgeschlossenem Hochschulstudium und entsprechender hochschulspezifischer Tätigkeit richtet sich nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (BAG v. 21.6.2000 – 4 AZR 389/99).

  1. Bedeutung von Berufsbildern/Abgrenzung

Bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit einen ingenieursmäßigen Zuschnitt hat oder den Aufgaben einer/eines staatlich geprüften Technikerin/Technikers entspricht, können die entsprechenden Berufsbilder Auskunft geben. Dazu können beispielsweise die im Berufenet der Agentur für Arbeit (http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/) aufgeführten Tätigkeitsbeschreibungen oder die Modulbeschreibungen einschlägiger Studiengänge (www.studienwahl.de) herangezogen werden.

Ingenieurstätigkeiten können z.B. das Planen, Konstruieren und Entwerfen und die Bauleitung von größeren Bauvorhaben sein.

Tätigkeiten einer Technikerin/eines Technikers sind z.B. die Bauunterhaltung, Ausschreibungsverfahren und die Abrechnung von Ingenieursleistungen.

  1. Tätigkeitsmerkmale Ingenieurinnen/Ingenieure

4.1 TVöD-VKA

TVöD-VKA TVöD-Bund TV-L
Eingruppierung
Ingenieurinnen/ Ingenieure Vergütungsgruppen Vb (= EG 10) bis II (= EG 13) Entgeltgruppen 10 bis 13 Entgeltgruppen 10 bis 13

Soweit kein anderes zeitliches Maß bestimmt ist, müssen die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zu mindestens der Hälfte der Arbeitszeit erfüllt sein (§ 22 Absatz 2 Satz 2 BAT/BAT-O).

Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 (= Entgeltgruppe 10)

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung.

Die Protokollerklärung Nr. 11 erläutert beispielhaft entsprechende Tätigkeiten:

„Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.:
1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;
2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbstständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.“

Als Orientierung können die entsprechenden Berufsbilder (siehe Abschnitt 3) herangezogen werden.

Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 (Entgeltgruppe 10)

Beschäftigte der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 (= Entgeltgruppe 10)

Heraushebung der Tätigkeit aus Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen.

Was unter einer besonderen Leistung zu verstehen ist, ist beispielhaft in der Protokollerklärung Nr. 8 beschrieben:
„Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.“

Zum Ausmaß der Heraushebung wird nach dem BAG eine deutlich wahrnehmbare erhöhte Qualität der Arbeit gefordert, die außer in den tariflichen Beispielsfällen auch auf sonstigen gleichwertigen Gründen, etwa weil besonderes Geschick, besondere Sorgfalt oder außergewöhnliche Entschlussfähigkeit verlangt werden, beruhen kann (BAG v. 29.1.1986 – 4 AZR 465/84).

Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 (= Entgeltgruppe 11)

Heraushebung der Tätigkeit aus Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 durch besondere Leistungen.

Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a (= Entgeltgruppe 11)

Beschäftigte mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 heraushebt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist unter langjähriger Berufserfahrung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung zu verstehen. Jedoch kann dies nicht als allgemeingültige und verbindliche Norm betrachtet werden, weil die Feststellung von Berufserfahrungen nicht allein von dem Ablauf einer bestimmten Zeit abhängig ist und der Begriff langjährig auch je nach dem Wissensgebiet einer verschiedenen Bemessung zugänglich ist (vgl. BAG v. 6.6.1984 – 4 AZR 218/82 und BAG v. 11.9.1968 – 4 AZR 448/67).

Eine „besondere Schwierigkeit“ liegt vor bei

–  erhöhten fachlichen Anforderungen,

–  fachlichem Können oder

–  außergewöhnlichen Erfahrungen im Vergleich zur „Normaltätigkeit“ des Studiums.

Die „Bedeutung“ bezieht sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit. Sie kann aus

–  der Größe des Aufgabengebietes,

–  der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie,

–  den Auswirkungen der Tätigkeit (über das Normalmaß hinausgehende Folgewirkungen) auf den innerdienstlichen Bereich,

–  aber auch in finanzieller Hinsicht und auf die Allgemeinheit gefolgert werden (BAG v. 20.3.1991 – 4 AZR 471/90).

Beide Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt es bereits an der besonderen Schwierigkeit, kann die Prüfung der Bedeutung dahinstehen.

Bei der Anforderung künstlerische Tätigkeit ist weder von dem Kunstbegriff der Kunstwissenschaft noch von dem in Art. 5 GG verwendeten Begriff auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass zahlreiche Aufgaben von technischen Angestellten mit der geforderten Ausbildung schon notwendigerweise gewisse künstlerische Gestaltungsfähigkeiten erfordern, die auch in der Ausbildung vermittelt werden. Unter künstlerischen Tätigkeiten im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind demgemäß Tätigkeiten zu verstehen, die fachbezogen ein Urteilsvermögen nach künstlerischen Gesichtspunkten erfordern und sich objektiv auch als Äußerung dieses künstlerischen Gestaltungsvermögens darstellen (BAG v. 16.5.1979 – 4 AZR 680/77).

Unter Spezialtätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten technischen Angestellten liegendes, außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft (BAG v. 16.5.1979 – 4 AZR 680/77). Zur Ausfüllung dieses Merkmals können auch von einem technischen Angestellten anzuwendende nichttechnische sowie pädagogische Fachkenntnisse herangezogen werden (BAG v. 21.10.1992 – 4 AZR 532/91 und BAG v. 11.11.1992 – 4 AZR 83/92).

Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 (= Entgeltgruppe 12)

Beschäftigte mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 heraushebt.

Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a (= Entgeltgruppe 12)

Erhebliche Heraushebung der Tätigkeit aus Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung.

Mit der verlangten erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung ist gekennzeichnet, dass es sich um eine herausgehobene Spitzengruppe handelt. Verlangt wird eine ganz besonders weitreichende, hohe Verantwortung die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der darunter liegenden Vergütungsgruppe erfordern. (BAG v. 21.1.1970 – 4 AZR 106/69 und BAG v. 29.1.1986 – 4 AZR 465/84).

Vergütungsgruppe II (= Entgeltgruppe 13)

Erhebliche Heraushebung der Tätigkeit aus Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 durch das Maß der Verantwortung.

Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

4.2 TVöD-Bund

TVöD-VKA TVöD-Bund TV-L
Eingruppierung
Ingenieurinnen/ Ingenieure Vergütungsgruppen Vb (= EG 10) bis II (= EG 13) Entgeltgruppen 10 bis 13 Entgeltgruppen 10 bis 13

Soweit kein anderes zeitliches Maß bestimmt ist, müssen die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zu mindestens der Hälfte der Arbeitszeit erfüllt sein (§ 12 Absatz 2 Satz 2 TVöD-Bund).

Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1

Die Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 ist die Einstiegsentgeltgruppe für Ingenieurinnen und Ingenieure. Als Anforderung ist dort einzig die einer technischen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit ausgebracht.

Was unter einer entsprechenden Tätigkeit zu verstehen ist, ist beispielhaft in der Protokollerklärung Nr. 3 beschrieben:

„Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

  1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;
  2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbstständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.“
  • 9 TV EntgO Bund beschreibt, wann eine technische Hochschulbildung vorliegt:

„1Eine abgeschlossene technische Hochschulbildung liegt vor, wenn ein Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss an einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG erlangt wurde, der den Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des Bundes eröffnet. 2§ 7 Abs. 4 gilt entsprechend.“

Als Orientierung können die entsprechenden Berufsbilder (siehe Abschnitt 3) herangezogen werden.

Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 und 2
Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 oder 2 soll sich die Tätigkeit der Beschäftigten zu mindestens 50 % bzw. zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 herausheben.

Was unter einer besonderen Leistung zu verstehen ist, ist beispielhaft in der Protokollerklärung Nr. 2 beschrieben:

„Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.“

Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 und 2
Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 und 2 soll sich die Tätigkeit der Beschäftigten zu mindestens 50 % bzw. zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 herausheben. Zusätzlich gefordert ist eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung.

Eine „besondere Schwierigkeit“ liegt vor bei

–  erhöhten fachlichen Anforderungen,

–  fachlichem Können oder

–  außergewöhnlichen Erfahrungen im Vergleich zur „Normaltätigkeit“ des Studiums.

Die „Bedeutung“ bezieht sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit. Sie kann aus

–  der Größe des Aufgabengebietes,

–  der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie,

–  den Auswirkungen der Tätigkeit (über das Normalmaß hinausgehende Folgewirkungen) auf den innerdienstlichen Bereich,

–  aber auch in finanzieller Hinsicht und auf die Allgemeinheit gefolgert werden (BAG 20.3.1991 – 4 AZR 471/90).

Beide Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt es bereits an der besonderen Schwierigkeit, kann die Prüfung der Bedeutung dahinstehen.

Bei der Anforderung künstlerische Tätigkeit ist weder von dem Kunstbegriff der Kunstwissenschaft noch von dem in Art. 5 GG verwendeten Begriff auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass zahlreiche Aufgaben von technischen Angestellten mit der geforderten Ausbildung schon notwendigerweise gewisse künstlerische Gestaltungsfähigkeiten erfordern, die auch in der Ausbildung vermittelt werden. Unter künstlerischen Tätigkeiten im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind demgemäß Tätigkeiten zu verstehen, die fachbezogen ein Urteilsvermögen nach künstlerischen Gesichtspunkten erfordern und sich objektiv auch als Äußerung dieses künstlerischen Gestaltungsvermögens darstellen (BAG v. 16.5.1979 – 4 AZR 680/77).

Unter Spezialtätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten technischen Angestellten liegendes, außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft (BAG 16.5.79 – 4 AZR 680/77). Zur Ausfüllung dieses Merkmals können auch von einem technischen Angestellten anzuwendende nichttechnische sowie pädagogische Fachkenntnisse herangezogen werden (BAG 21.10.1992 – 4 AZR 532/91 und BAG 11.11.1992 – 4 AZR 83/92).

Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1

Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 soll sich die Tätigkeit der Beschäftigten mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 herausheben.

Mit der verlangten erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung ist gekennzeichnet, dass es sich um eine herausgehobene Spitzengruppe handelt. Verlangt wird eine ganz besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der darunter liegenden Vergütungsgruppe erfordern. (BAG 21.1.1970 – 4 AZR 106/69 und BAG 29.1.1986 – 4 AZR 465/84).

4.3 TV-L

TVöD-VKA TVöD-Bund TV-L
Eingruppierung
Ingenieurinnen/ Ingenieure Vergütungsgruppen Vb (= EG 10) bis II (= EG 13) Entgeltgruppen 10 bis 13 Entgeltgruppen 10 bis 13

Soweit kein anderes zeitliches Maß bestimmt ist, müssen die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zu mindestens der Hälfte der Arbeitszeit erfüllt sein (§ 12 Absatz 1 Satz 4 TV-L).

Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1
Die Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 ist die Einstiegsentgeltgruppe für technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung. Als Anforderung ist dort einzig die entsprechende Tätigkeit ausgebracht.

Unter „technischer Ausbildung“ ist laut der Vorbemerkung zu Abschnitt 22.1 des Teils II der EGO zum TV-L der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene [entspricht einem Bachelor-Abschluss] berechtigen.

Was unter einer entsprechenden Tätigkeit zu verstehen ist, ist beispielhaft in der Protokollerklärung Nr. 4 beschrieben:

„Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

  1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;
  2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbstständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.“

Durch Beispiele erfolgt die tarifvertragliche Festlegung, dass mindestens die darin konkret genannten Tätigkeiten dem allgemeinen Oberbegriff zuzuordnen sind, so dass bei Wahrnehmung einer der in einem Beispiel genannten Tätigkeiten, die Anforderungen der Entgeltgruppe grundsätzlich erfüllt sind. Beispielhafte Aufzählungen in tariflichen Eingruppierungsnormen sind jedoch keinesfalls abschließend. Weitere Beispiele, die sich aus Berufsbildern ableiten lassen, sind möglich (Bepler/Böhle; Kommentar zum TV-L, Entgeltordnung; Teil II Abschnitt 22.1).

Als Orientierung können die entsprechenden Berufsbilder (siehe Abschnitt 3) herangezogen werden.

Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 und 2

Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 oder 2 soll sich die Tätigkeit der Beschäftigten zu mindestens 50 % bzw. zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 herausheben.

Was unter einer besonderen Leistung zu verstehen ist, ist beispielhaft in der Protokollerklärung Nr. 3 beschrieben:
„Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.“

Gefordert wird eine gegenüber der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 deutlich wahrnehmbare erhöhte Qualität der Arbeit. Nach der Rechtsprechung des BAG können kann sie sich aus einzusetzenden besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen, der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, besonderem Geschick, besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlussfähigkeit ergeben (BAG 12.12.1990 – 4 AZR 251/90).

Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 und 2

Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 und 2 soll sich die Tätigkeit der Beschäftigten zu mindestens 50% bzw. zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 herausheben. Zusätzlich gefordert ist eine langjährige praktische Erfahrung.

Das BAG hat in seiner ständigen Rechtsprechung den Begriff „langjährig“ konkretisiert und einen Erfahrungszeitraum von drei Jahren als ausreichend angesehen. Praktische Erfahrung kann nur in der jeweiligen beruflichen Tätigkeit, somit konkret in einer Tätigkeit mit ingenieurmäßigem Zuschnitt erworben werden (BAG v. 19.7.1978 – 4 AZR 31/77).

Eine „besondere Schwierigkeit“ liegt vor bei

–  erhöhten fachlichen Anforderungen,

–  fachlichem Können oder

–  außergewöhnlichen Erfahrungen im Vergleich zur „Normaltätigkeit“ des Studiums.

Die „Bedeutung“ bezieht sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit. Sie kann aus

–  der Größe des Aufgabengebietes,

–  der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie,

–  den Auswirkungen der Tätigkeit (über das Normalmaß hinausgehende Folgewirkungen) auf den innerdienstlichen Bereich,

–  aber auch in finanzieller Hinsicht und auf die Allgemeinheit gefolgert werden (BAG v. 20.3.1991 – 4 AZR 471/90).

Beide Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt es bereits an der besonderen Schwierigkeit, kann die Prüfung der Bedeutung dahinstehen.

Spezialaufgaben übt ein technischer Beschäftigter aus, wenn diese ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig Ausgebildeten liegendes, außergewöhnliches Arbeitsgebiet betreffen. Dabei können auch nichttechnische, insbesondere pädagogische und didaktische Qualifikationen herangezogen werden (BAG v. 14.2.1990 – 4 AZR 548/89). Eine Spezialaufgabe ist jedoch nicht gegeben, wenn zu ihrer Erfüllung lediglich die normale Ausbildung in ihrer entsprechenden Fachrichtung ausreichend ist. (BAG v. 26.11.1903 – 4 AZR 695/02)

Künstlerische Aufgaben erfordern ein eigenes Gestalten und ein entsprechendes Urteilsvermögen. Eine derart gestalterische Tätigkeit dürfte bei Ingenieuren eine relativ seltene Ausnahme darstellen (Bepler/Böhle, TV-L Entgeltordnung Kommentar, Teil II Abschnitt 22.1 „Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen“).

Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1

Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 soll sich die Tätigkeit der Beschäftigten mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 herausheben.

Mit der verlangten erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung ist gekennzeichnet, dass es sich um eine herausgehobene Spitzengruppe handelt. Verlangt wird eine ganz besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der darunter liegenden Vergütungsgruppe erfordern (BAG v. 21.1.1970 – 4 AZR 106/69 und BAG v. 29.1.1986 – 4 AZR 465/84).

  1. Tätigkeitsmerkmale Techniker

5.1 TVöD-VKA

TVöD-VKA TVöD-Bund TV-L
 
Eingruppierung
Technikerinnen/ Techniker Vergütungsgruppen VIb (= EG 6) bis Vb (= EG 9) Entgeltgruppen 8 bis 9b Entgeltgruppe 7 und Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 1 und 2

Soweit kein anderes zeitliches Maß bestimmt ist, müssen die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zu mindestens der Hälfte der Arbeitszeit erfüllt sein (§ 22 Absatz 2 Satz 2 BAT/BAT-O).

Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 17 (= Entgeltgruppe 6)

Die Vergütungsgruppe VIb ist die Einstiegsvergütungsgruppe für staatlich geprüfte Techniker. Als Anforderung ist dort einzig die entsprechende Tätigkeit ausgebracht.

Die Fallgruppe 17 nennt Beispiele für staatlich geprüfte Techniker: z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker.

Als Orientierung können die entsprechenden Berufsbilder (siehe Abschnitt 3) herangezogen werden.

Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 16 (= Entgeltgruppe 6)

Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 16 sollen die Beschäftigten in nicht unerheblichem Umfange selbstständig tätig sein.

Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn der Angestellte bei seiner Tätigkeit eine den in der Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechende eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis hat. Dabei kann das Merkmal „selbstständige Tätigkeit“ nicht mit dem Merkmal „selbstständige Leistungen“ gleichgesetzt werden. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aufgaben, die Angestellten im Verwaltungsdienst und Technikern obliegen, setzt das Tätigkeitsmerkmal der selbstständigen Tätigkeit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs voraus, was eine fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließt. Die Annahme einer Eigenständigkeit eines Aufgabengebietes und einer eigenen Entscheidungsbefugnis des Angestellten hängt aber maßgeblich vom Ausmaß der organisatorischen Einbindung des Dienstpostens in den Verwaltungsaufbau der konkreten Dienststelle und der hier festzustellenden Eigenständigkeit ab (BAG v. 8.11.2006 – 4 AZR 620/05)

Gemäß der Protokollerklärung Nr. 21 ist der Umfang der Tätigkeit nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Dazu hat das BAG entschieden, dass „mindestens“ etwa ein Viertel vorliegen und dass der Umfang deutlich näher an ein Viertel als an ein Fünftel heranreichen muss (BAG v. 25.10.1966 – 1 AZR 84/65 ).

Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 17 (= Entgeltgruppe 8)
Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 17 sollen die Beschäftigten überwiegend selbstständig tätig sein.

Zu der geforderten „selbstständigen Tätigkeit“ wird auf die Ausführungen in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 16 verwiesen.

Überwiegend bedeutet, dass das Tätigkeitsmerkmal „selbstständige Tätigkeit“ zu mehr als der Hälfte der Arbeitszeit erfüllt sein muss (BAG v. 24.2.1982 – 4 AZR 387/79).

Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 16 (= Entgeltgruppe 9/Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 16 sollen die Beschäftigten mit einer Tätigkeit entsprechend der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 17 zusätzlich schwierige Aufgaben erfüllen.

Die Entscheidung, ob schwierige Aufgaben vorliegen, kann nur abstrakt anhand der entsprechenden Berufsbilder geprüft werden. Dabei sind schwierige Aufgaben solche, die in dem betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen oder die in besonderen Einzelfällen Leistungen erfordern, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich hinausgehen.

Ein Techniker hat z.B. schwierige Aufgaben zu erfüllen, wenn die von Ihm selbstständig zu erledigenden Entwurfs-, Leitungs- und Planungsarbeitern komplizierter Art sind und erhöhte technische Denkfähigkeit erfordern. (Clemens/Scheuring; Ergänzungsband zum TVöD; Teil II VKA, Technische Berufe, Anm. 35)

5.2 TVöD-Bund

TVöD-VKA TVöD-Bund TV-L
Eingruppierung
Technikerinnen/T echniker Vergütungsgruppen VIb (= EG 6) bis Vb (= EG 9) Entgeltgruppen 8 bis 9b Entgeltgruppe 7 und Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 1 und 2

Soweit kein anderes zeitliches Maß bestimmt ist, müssen die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zu mindestens der Hälfte der Arbeitszeit erfüllt sein (§ 12 Absatz 2 Satz 2 TVöD-Bund).

Entgeltgruppe 8

Die Entgeltgruppe 8 ist die Einstiegsentgeltgruppe für staatlich geprüfte Techniker. Als Anforderung ist dort einzig die entsprechende Tätigkeit ausgebracht.

Als Orientierung können die entsprechenden Berufsbilder (siehe Abschnitt 3) herangezogen werden.

Entgeltgruppe 9a

Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a sollen die Beschäftigten der Entgeltgruppe 8 zusätzlich selbstständig tätig sein.

Was als selbstständige Tätigkeit anzusehen ist, definiert die Protokollerklärung Nr. 2: „1Technikerinnen und Techniker sind selbstständig tätig, wenn sie bei technischen Arbeitsabläufen in Ausführung technischer, mehr routinemäßiger Entwurfs-, Leitungs- und Planungsarbeiten eigene technische Entscheidungen zu treffen haben. 2Dass das Arbeitsergebnis einer Kontrolle, einer fachlichen Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte unterworfen wird, berührt die Selbstständigkeit der Tätigkeit nicht. 3Aufgrund der nach der Ausbildung vorauszusetzenden Kenntnisse sind der zur Erfüllung der Aufgabe einzuschlagende Weg und die anzuwendende Methode zu finden.“

Entgeltgruppe 9b

Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b sollen die Beschäftigten der Entgeltgruppe 9a zusätzlich schwierige Aufgaben erfüllen.

Eine Definition mit Beispielen findet sich in der Protokollerklärung Nr. 1:

Schwierige Aufgaben sind Aufgaben, die in dem betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen oder die in konkreten Einzelfällen wegen der Besonderheiten Leistungen erfordern, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich hinausgehen, z. B. durch die Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, die geforderten Spezialkenntnisse, außergewöhnliche Erfahrungen oder sonstige Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit.

5.3 TV-L

TVöD-VKA TVöD-Bund TV-L
Eingruppierung
Technikerinnen/ Techniker Vergütungsgruppen VIb (= EG 6) bis Vb (= EG 9) Entgeltgruppen 8 bis 9b Entgeltgruppe 7 und Entgeltgruppe 9 FG 1 und 2

Soweit kein anderes zeitliches Maß bestimmt ist, müssen die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zu mindestens der Hälfte der Arbeitszeit erfüllt sein (§ 12 Absatz 1 Satz 4 TV-L).

Entgeltgruppe 7

Die Entgeltgruppe 7 ist die Einstiegsentgeltgruppe für staatlich geprüfte Techniker. Als Anforderung ist dort einzig die entsprechende Tätigkeit ausgebracht.

Als Orientierung können die entsprechenden Berufsbilder (siehe Abschnitt 3) herangezogen werden.

Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2

Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 sollen die Beschäftigten der Entgeltgruppe 7 zusätzlich selbstständig tätig sein.

Die selbstständige Tätigkeit erfordert nach der Rechtsprechung des BAG eine gewisse Entscheidungsbefugnis über den zur Leistungserbringung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis, d.h. eine gewisse Eigenständigkeit innerhalb des Aufgabenbereiches (BAG v. 19.4.1978 – 4 AZR 721/76).

Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1

Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 sollen die Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 zusätzlich schwierige Aufgaben erfüllen.

Gegenüber der Fallgruppe 2 (selbstständige Tätigkeit) erfordert die Fallgruppe 1 die nochmalige Heraushebung durch das Vorliegen schwieriger Aufgaben. Es darf sich dabei nicht um Standard-Tätigkeiten aus dem jeweiligen Berufsbild handeln, die nur auf einem fachlich sehr eng begrenzten Arbeitsgebiet anfallen. Erfordert das einzusetzende fachliche Wissen und Können hingegen annähernd das gesamte Spektrum des Berufsbildes, so können wohl schwierige Aufgaben angenommen werden (Bepler/Böhle; Kommentar zur Entgeltordnung TV-L; Teil II Abschnitt 22.2).

  1. Hinweis: Sonstige Angestellte

Auch Beschäftigte, die über die genannten Abschlüsse nicht verfügen, können nach den vorstehend genannten Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert werden, sofern die Voraussetzungen des sonstigen Beschäftigten (zweite Alternative) erfüllt werden, vorausgesetzt sie üben entsprechende Tätigkeiten aus.

Die Eingruppierung des sonstigen Beschäftigten erfordert, dass die/der Beschäftigte über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie ein/e graduierte/r Ingenieur/in oder ein/e staatlich geprüfte/r Techniker/in verfügen muss.

  1. Zusammenfassung

Für die Berufsgruppe der IngenieurInnen und TechnikerInnen haben die Tarifvertragsparteien besondere Tätigkeitsmerkmale in den speziellen Teilen der Entgeltordnung vereinbart. Diese sind aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes bei der Bewertung entsprechender Stellen zwingend anzuwenden.

Ausgangsanforderung für die hier vorgestellten Eingruppierungen ist die entsprechende Tätigkeit. Zu prüfen ist demzufolge zunächst, ob die auszuübenden Tätigkeiten der zu

bewertende Stelle dem Berufsbild einer Ingenieurin/eines Ingenieurs bzw. einer Technikerin/eines Technikers entsprechen. Wird dies bejaht, ist weiter das Vorliegen der Heraushebungsmerkmale zu prüfen.

Verfügen die Stelleninhaber bzw. Bewerber nicht über die geforderte Ausbildung als Ingenieurin/Ingenieur oder Technikerin/Techniker, ist zu prüfen, ob die zweite Alternative („sonstige Beschäftigte“) in Betracht kommt.

Sie benötigen Hilfe oder haben Fragen?

Wir helfen Ihnen gern weiter: management@gelecon.de oder ein Anruf unter 08041 796 2312

*Quelle: https://www.rehm-verlag.de