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Höhergruppierung eines Schulhausmeisters bei erhöhten technischen Anforderungen

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LAG Hessen Urt. v. 2.8.2021 – 7 Sa 1252/20

Das LAG hat die folgenden wichtigen amtlichen Leitsätze formuliert:

1. Auch wenn ein Hausmeister an einem Arbeitstag seine Hausmeistertätigkeit an zwei Schulen erbringt, ist von einem Arbeitsvorgang im Sinne des TVöD auszugehen, denn er muss je nach Bedarf und je nach der von ihm zu betreuenden Schule die entsprechenden Vorgänge wie Reinigung, Sauberhaltung, Kontrollgänge, Lieferungen, Durchführung von Wartungsarbeiten, Instandhaltungsarbeiten, die Herrichtung von Bestrahlung jeweils zeitgerecht und organisatorisch korrekt ausführen. Der ordnungsgemäße Schulbetrieb ist durch die effektive Durchführung der vorgenannten Arbeitsaufgaben herzustellen. Alle dem AN in diesem Zusammenhang als Gesamtheit zugewiesenen Einzeltätigkeiten dienen diesen einheitlichen Ziel.

2. Dabei kommt es auch zu einem Konfigurieren der elektronischen Schließanlage, Heizungsanlage und Brandmeldeanlage. Dabei hat das Gericht das Tarifmerkmal „konfigurieren“ der Software angenommen, weil der AN vor dem Hintergrund eines allgemeinen Dienstbelegungsplans aufgrund der unvorhergesehenen Abweichungen im tatsächlichen Schulbetrieb anhand seines Laptops die einprogrammierten Ausgangsdaten verändern muss. Dies muss zeitgerecht und organisatorisch richtig erfolgen. Es kommt dabei zu einer Gestaltung des Klägers im Hinblick auf die in den Grundlagen unveränderten Software, ohne dass der AN die Software neu programmiert. Der AN hat dabei die verschiedenen elektronischen Anlagen im Hinblick auf die vorgenannten Tätigkeiten zu überwachen, zu bedienen und zu konfigurieren.

Schlagworte:

Schulhausmeister, Höhergruppierung, Tätigkeitsmerkmale, Technische Anlagen , Konfigurieren

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda – 4 Ca 189/19 – vom 08.07.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 des TVöD-VKA.

Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als Angestellter seit dem 01.05.2000 beschäftigt. Er hat eine 3-jährige Berufsausbildung im Bereich Holzverarbeitung zum Tischler/Schreiner erfolgreich abgeschlossen. Es ist von einer einheitlichen Berufsausbildung auszugehen. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Internetseite des Deutschen Handwerkskammertages wird auf das Vorbringen des Klägers auf S. 2 f. seines Schriftsatzes vom 12.09.2019 (Bl. 68 f. d.A.) verwiesen. Die Ausbildung schließt mit einer Gesellenprüfung ab. Der Kläger hat diese Prüfung bestanden. Wegen der Einzelheiten des hierzu dem Kläger erteilten Prüfungszeugnisses wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 03.06.2019 (Bl. 20 d.A.) verwiesen.

Der Kläger wird vom beklagten Landkreis als Schulhausmeister an der A in B und an der C in D eingesetzt und beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in § 2 eine Bezugnahme auf den TVöD-VKA. Wegen der Einzelheiten des für die Parteien maßgeblichen Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K1 im Anlagenband Bezug genommen. Deshalb wird der Kläger nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 des TVöD-VKA vergütet. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Entgelthöhe wird auf das Vorbringen des Klägers auf Bl. 2 f. der Klageschrift (Bl. 4 f d.A.) verwiesen.

Der Kläger führt folgende Hausmeistertätigkeiten aus: Zu dieser Hausmeistertätigkeit gehören u.a. Arbeitsaufgaben im Zusammenhang mit der Gebäudereinigung, Sauberhaltung des Grundstücks und der Außenanlagen, Kontrollgänge, Entgegennahme und Ausgabe von Lieferungen, Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Überwachung von Reparaturen, Durchführen von Dienstgängen, Herrichtung der Bestuhlung von Räumen für Veranstaltungen, Beflaggung des Schulgebäudes, Behandlung von Fundsachen, Meldung von Schäden, Winterdienst auf dem Schulgelände und den dazugehörigen Anliegerflächen, Schutz von Leitungen vor Frostgefahr sowie Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung.

Außerdem kommt es zum An- und Ausstellen der Heizungsanlagen, händisches Anbringen und Austauschen von Brandmeldern an den Zimmerdecken, händisches An- und Ausschalten der Beleuchtung des Schulgebäudes und der öffentlich zugänglichen Grundstücksteile sowie die Ausgabe und Entgegennahme von mechanischen Bart-Schlüsseln, etwa für die Klassen- bzw. Schulräume und Turnhallen.

Des Weiteren umfasst die Tätigkeit des Klägers die eigenverantwortliche Bedienung, Überwachung und die Einstellung von elektronischen Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung. Es geht dabei in beiden Schulen um die elektronische Schließanlage Simons Voss, die Brandmeldeanlagen Esser FexES Control und die Heizungssteuerung Visu Ram CC 600.

Zum 01.01.2017 trat die derzeit gültige Entgeltgruppe in Kraft. Es geht dabei um den Abschnitt XXIII in der Anlage K4 zur Entgeltordnung des TVöD. Die Entgeltgruppe 5 lautet wie folgt:

„Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, die eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben.“

Die Entgeltgruppe 6 lautet:

„1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 in Tagesschulen für gehörgeschädigte, sprachgeschädigte, sehbehinderte oder anderweitig körperbehinderte oder für entwicklungsgestörte oder geistig behinderte Schülerinnen und Schüler.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, denen mindestens eine Schulhausmeisterin oder ein Schulhausmeister durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist.“

Die Entgeltgruppe 7 enthält folgende Merkmale:

„Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.

(Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.)“

Mit Schreiben vom 01.02.2017 hat der Kläger eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 7 der vorgenannten Anlage zur Entgeltordnung beantragt.

Mit Schreiben vom 07.11.2017 hat der beklagte Landkreis nicht um eine umfassende Tätigkeitsbeschreibung, sondern um eine detaillierte Beschreibung der tariflichen Heraushebungsmerkmale gebeten. Darauf hat der Kläger mit Schreiben vom 22.11.2017 geantwortet. Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 8 im Anlagenband Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.10.2018 hat der Beklagte den Höhergruppierungsantrag des Klägers abgelehnt und dabei Bezug genommen auf eine Stellenbewertung durch das Unternehmen E und F. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K9 im Anlagenband verwiesen. Mit Schreiben vom 16.11.2018 hat der Kläger den beklagten Landkreis nochmals auffordern lassen, ihn nach der Entgeltgruppe 7 des TVöD zu vergüten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass durch seine Tätigkeit die erhöhten technischen Anforderungen, wie sie als Heraushebungsmerkmal in der Entgeltgruppe 7 gefordert werden, von ihm erfüllt würden. Er würde nämlich elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen bedienen und konfigurieren. Es geht dem Kläger in seinem tatsächlichen Vorbringen um die Simons Voss Elektronische Schließanlage in der A und in der C, die Esser FexES Control Brandmeldeanlage in der A, die Visu Ram Heizungssteuerung in der A, die Wireless Professional ABM WLWGTOUCH, 2 Sicherheitsbeleuchtungen in der A und in der C, den Aufzug im Gebäude B in der A und die TOA VM-3000 Serie ELA-Anlage in der A.

Der Kläger hat hierzu behauptet, er bediene die vorgenannten Anlagen, indem er sie nach den Vorgaben der jeweiligen Bedienungsanleitung steuere und überwache, indem er sie auf Störungsmeldungen überprüfe und diese Informationen über Störungen oder Schädigungen der Anlage weitergebe. Er hat weiter behauptet, dass er die Anlagen konfiguriere, indem er sie an die Bedürfnisse, insbesondere des Schulbetriebes und sonstiger Nutzer, anpasse, etwa die hierfür notwendigen Parameter eintrage und/oder an der jeweiligen Anlage einstelle.

Darüber hinaus hat der Kläger behauptet, dass diese Anlagen auch über erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung verfügen würden. Diese lägen nämlich vor, wenn die Anlage nicht nur ein- und ausgeschaltet werden könne, sondern darüber hinaus über weitere Steuerungsmöglichkeiten verfüge, sodass die Schulhausmeisterin / der Schulhausmeister aus mehreren Optionen auswählen oder Einstellungen vornehmen und die Anlage insoweit an die Bedürfnisse, insbesondere des Schulbetriebes, anpassen könne. Wegen der Einzelheiten des hierzu vom Kläger abgeleisteten tatsächlichen Vorbringens wird auf S. 7 ff. der Klageschrift (Bl. 9 ff. d.A.) sowie auf Bl. 5 ff. seines Schriftsatzes vom 12.09.2019 (Bl. 71 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat weiter behauptet, es komme zu einer Steuerung durch ihn nach Vorgaben der jeweiligen Bedienungsanleitung an den einzelnen technischen Anlagen. Er müsse auch die Informationen über Störungen nicht nur beobachten, sondern darauf auch mit einer Veränderung und der Konfiguration der Anlagen reagieren.

Dazu hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass ein Eingriff in die Software dieser Anlagen von den Tarifgruppen gerade nicht verlangt werde.

Außerdem hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die von ihm abgeleistete Ausbildung einschlägig in Sinne der tariflichen Merkmale sei. Deswegen sei auch von der Ausgangsfallgruppe EG 5 des TVöD auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägers im Hinblick auf sein tatsächliches Vorbringen zur Ausgangsfallgruppe wird auf S. 2 ff. seines Schriftsatzes vom 12.09.2019 (Bl. 68 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat des Weiteren dargelegt, dass er ebenso wie er die elektronischen Schließanlagen überwache, er auch die Brandmeldeanlagen tagtäglich mehrfach während seiner Arbeitszeit überwachen müsse. Der Überwachungsmonitor für die Brandmeldeanlagen würde sich jeweils im Hausmeisterbüro befinden. Dies betreffe etwa 2,4% seiner Gesamttätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens des Klägers hinsichtlich der Schließanlagen, der Brandmeldeanlagen wird auf sein tatsächliches Vorbringen auf S. 5 ff. seines Schriftsatzes vom 12.09.2019 (Bl. 71 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 7 Stufe 6 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes für den Bereich Verwaltung im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes für den Bereich Verwaltung im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hilfsantrag festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 7 Stufe 4 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes für den Bereich Verwaltung im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.833,16 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 229,91 EUR brutto seit dem 01.02.2017,

aus jeweils 235,32 EUR brutto seit dem 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018, 01.02.2018 und 01.03.2018 sowie

aus jeweils 234,31 EUR brutto seit dem 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019 und 01.04.2019 sowie

aus jeweils 233,30 EUR brutto seit dem 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020 und 01.03.2020 sowie

aus jeweils 232,94 EUR brutto seit dem 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020 und 01.07.2020 zu zahlen.

3. den Beklagten zu verurteilen, ihm bei jeder auf die in Ziffer 2 genannten Schuld erfolgten Zahlung eine ordnungsgemäße Verdienstabrechnung zu erteilen.

Der beklagte Landkreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der beklagte Landkreis hat sich damit verteidigt, dass der Kläger nicht über die erforderliche Berufsausbildung im Sinne des TVöD verfügen würde. In Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 2 seien bestimmte für eine Hausmeistertätigkeit einschlägige Ausbildungsberufe aufgezählt. Die Ausbildung des Klägers sei hierzu nicht einschlägig. Zwar sei die Aufzählung in Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 2 hinsichtlich der Berufsausbildungen nicht abschließend, einschlägig könne ein Beruf aber nur dann sein, wenn er zumindest im weiteren Sinn den betreffenden Erwerbszweig angehört. Die Berufe müssten untereinander verwandt sein. Demgemäß könnten hausmeisterbezogene und damit einschlägig anerkannte Ausbildungsberufe im Tarifsinn alle Berufe sein, die in erster Linie mit dem Bau und der Wartung von Gebäuden und baulichen Anlagen zu tun hätten.

In seinem Schriftsatz vom 23.10.2019 auf der Seite 1 und der Rückseite hat der beklagte Landkreis ausgeführt, dass er nicht länger bestreite, dass der Kläger eine einschlägige Berufsausbildung besitzen würde.

Des Weiteren hat der beklagte Landkreis dargelegt, dass die Wartungen der vom Kläger in Bezug genommenen Anlagen mit Ausnahme der Schließanlagen von Fachfirmen durchgeführt würden. Der Kläger habe damit nichts zu tun.

Des Weiteren hat der beklagte Landkreis darauf abgestellt, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit als Schulhausmeister einen Arbeitsvorgang durchführe. Allerdings würden die Anforderungen, wie sie die Schließanlage stellen würde, nicht zu einer erheblichen Heraushebung aus der Entgeltgruppe 5 führen. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens des beklagten Landkreises hierzu wird auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 23.10.2019 (Bl. 112 d.A.) verwiesen.

Des Weiteren hat der beklagte Landkreis die Auffassung vertreten, der Vergütungsanspruch des Klägers sei falsch berechnet. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens des beklagten Landkreises hierzu wird auf Seite 4 f. seines Schriftsatzes vom 23.10.2019 (Bl. 112 Rückseite f. d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Fulda – 4 Ca 189/19 – hat mit seinem am 08.07.2020 verkündeten Urteil festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes für den Bereich Verwaltung im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände zu vergüten und hat in bestimmter Höhe auch entsprechende Zahlungsverurteilungen vorgenommen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass von einem Arbeitsvorgang auszugehen sei und der Kläger dabei die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 7 des TVöD erfüllen würde. Die Schließanlage der Firma Simons Voss sei eine elektronische Schließanlage, die der Kläger bediene. Des Weiteren überwache der Kläger auch diese Schließanlage und schließlich würde er sie auch konfigurieren. Bei dem Begriff konfigurieren sei im Zusammenhang mit den gesteigerten Anforderungen zu sehen, welche an Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister aufgrund der EDV gestellt werden würden. Eine entsprechende Eingruppierung trage der zunehmenden Digitalisierung an Schulen und insbesondere dem Einsatz „intelligenter“ Gebäudetechnik Rechnung. Unter konfigurieren sei die Anpassung der Software eines Computers oder eines elektronischen Gerätes an die Voraussetzungen des Systems und die Bedürfnisse des Benutzers zu verstehen. Eine Programmiertätigkeit sei auch nicht erforderlich. Der Kläger übe diese Aufgaben auch eigenverantwortlich aus. Es genüge auch, dass die erhöhten technischen Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde. Der Kläger könne allerdings nur die Feststellung begehren, dass er in der Entgeltgruppe 7 in der Stufe 4 einzugruppieren ist. Dies ergebe sich aus der Ausnahmevorschrift des § 29 b TVÜ-VKA, da der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Höhergruppierung nach dieser Vorschrift gestellt hat und somit eine Rückwirkung zum 01.01.2017 stattfindet. Deswegen seien auch die unterschiedlichen Differenzbeträge anders zu berechnen.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat der beklagte Landkreis innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 02.08.2021 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Der beklagte Landkreis bleibt bei seiner Auffassung, dass kein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege. Der Kläger sei nämlich an zwei Schulen tätig. Es hätte deshalb bezogen auf die jeweilige Schule dargelegt werden müssen, dass in rechtserheblichem Ausmaß Anlagen mit erheblichen erweiterten Möglichkeiten eigenverantwortlich bedient würden. Das Arbeitsgericht gehe auch nur auf die Schließanlage der Firma Simons Voss ein. Die Betreuung der Anlagen sei abtrennbar, jedenfalls falle sie nicht in rechtserheblichem Umfang an. Nur die Berücksichtigung der Schließanlage von Simons Voss komme in Betracht. Dabei konfiguriere der Kläger diese Anlage nicht. Die vom Kläger beschriebene Tätigkeit sei kein konfigurieren im Sinne des Tarifmerkmals. Hierfür wäre erforderlich, dass ein Eingriff in die Software erfolge, der aufbauend auf den Grundeinstellungen eigene Systemeinstellungen vornimmt, um die Anlage an die Bedürfnisse des Schulbetriebes anzupassen. Die Eingabe der Schließzeiten für die einzelnen Transponder, wie sie der Kläger vornimmt, sei demgegenüber lediglich als „bedienen“ der Anlage anzusehen.

Des Weiteren legt der beklagte Landkreis dar, dass der Kläger keine Systemeinstellungen im Sinne einer Anpassung der Grundeinstellung vornehme, sondern er lediglich die notwendigen Eingaben vornehme. Daraus folgert der beklagte Landkreis, dass es nur um ein „bedienen“ der Anlagen gehe.

Zusammenfassend folgert der beklagte Landkreis daraus, dass eben gerade keine 50% der Gesamttätigkeit vorliegen würde, die die Entgeltgruppe 6 erfüllen würden.

Der beklagte Landkreis beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 08.07.2020 – 4 Ca 189/19 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung und geht davon aus, dass nur ein Arbeitsvorgang vorliegen würde.

Der Kläger legt dar, dass er fünf weitere technische Anlagen bediene, überwache und konfiguriere. Dies sei auch rechtserheblich im Sinne der geltend gemachten Tarifgruppe. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens des Klägers hierzu wird auf Bl. 1 u. 2 seines Schriftsatzes vom 01.02.2021 (Bl. 216 f. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Parteierklärungen wird auf die Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 02.08.2021 (Bl. 218 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda – 4 Ca 189/19 – vom 05.07.2020 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 b ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung des beklagten Landkreises unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit zu Recht stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung.

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig.

Der Feststellungsantrag des Klägers ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO (ständige Rechtsprechung des BAG, siehe nur BAG v. 21.03.2012 – 4 AZR 266/10 -; BAG v. 17.11.2010 – 4 AZR 188/09 -; BAG v. 25.06.2015 – 6 AZR 383/14 -).

Das Feststellungsinteresse für die Stufenzuordnung liegt ebenfalls vor, da zwischen den Parteien auch darüber Streit besteht (BAG v. 14.09.2016 – 4 AZR 456/14 -).

Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche auf der Grundlage einer Leistungsklage sind ohne Weiteres zulässig.

Die Klage ist im vom Arbeitsgericht Fulda ausgeurteilten Umfang begründet. Deswegen ist die Berufung des beklagten Landkreises unbegründet.

Die Klage ist begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 der Anlage XXIII mit der Überschrift Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister hat.

Die Klage ist begründet, weil der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien und damit die zutreffende Eingruppierung des Klägers sich nach dem TVöD-VKA richtet. Dieser ist nach der Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 18.04.2000 wirksam in Bezug genommen worden.

Nach der durch den TVÜ-VKA in Bezug genommenen Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Nach § 22 Abs. 2 S. 1 BAT ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit entspricht. Die gesamt auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen, § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 1 BAT. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt nach § 22 Abs. 2 Unterabsatz 4 dieses. Nach der zu § 22 Abs. 2 BAT vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertragliche geschuldete Tätigkeit einem einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG v. 18.03.2015 – 4 AZR 59/13 -; BAG v. 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 -; BAG v. 21.08.2013 – 4 AZR 933/11 -; BAG v. 22.02.2017 – 4 AZR 514/16 -; BAG v. 13.05.2020 – 4 AZR 173/19 -).

Vorliegend ist die Tätigkeit des Klägers, soweit er die Aufgaben eines Schulhausmeisters an zwei Schulen wahrnimmt, einem einheitlichen Arbeitsvorgang „Hausmeistertätigkeiten“ zuzuordnen. Der Umfang der Hausmeistertätigkeiten des Klägers beträgt mindestens 50% seiner Arbeitszeit.

Es ist zwischen den Parteien im Ausgangspunkt unstreitig, dass der Kläger die geforderte Hausmeistertätigkeit der Ausgangsfallgruppe EG 5 TVöD-VKA ausführt. Zu dieser Hausmeistertätigkeit gehören unter anderem auch die Arbeitsaufgaben im Zusammenhang mit der Gebäudereinigung, Sauberhaltung des Grundstücks und der Außenanlagen, Kontrollgänge, Entgegennahme und Ausgabe von Lieferungen, Durchführungen von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Überwachung von Reparaturen, Durchführung von Dienstgängen, Herrichtung der Bestuhlung von Räumen für Veranstaltungen, Beflaggung des Schulgebäudes, Behandlungen von Fundsachen, Meldung von Schäden, Winterdienst auf dem Schulgelände und den dazugehörigen Anliegerflächen, Schutz von Leitungen vor Frostgefahr sowie Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung.

Damit wird das vom Kläger auf der Grundlage eines einheitlichen Arbeitsvorgangs herzustellende Arbeitsergebnis klar: Er muss je nach Bedarf und je nach der von ihm zu betreuenden Schule die entsprechenden Vorgänge wie Reinigung, Sauberhaltung, Kontrollgänge, Lieferungen, Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, die Herrichtung von Bestuhlung jeweils zeitgerecht und organisatorisch korrekt ausführen. Der ordnungsgemäße Schulbetrieb ist auf die erfolgreiche und effektive Durchführung der vorgenannten Arbeitsaufgaben, die auch von dem beklagten Landkreis nicht bestritten wird, herzustellen. Der Schulbetrieb ist darauf angewiesen. Alle dem Kläger in diesem Zusammenhang als Gesamtheit zugewiesenen Einzeltätigkeiten dienen diesem einheitlichem Ziel (BAG v. 23.1.2019 -4 ABR 56/17-; BAG v. 16.12.2020 -4 ABR 8/20-).

Die einzelnen Arbeitsaufgaben können auch nicht voneinander analytisch getrennt werden. Sie fallen in unterschiedlichem Ausmaß an, sie müssen zeitgerecht zu unterschiedlichen Tageszeiten und in unterschiedlichen Räumen an unterschiedlichen Stellen vom Kläger wahrgenommen und durchgeführt werden. Hierbei ist jeweils ein Ergebnis, dass einem einheitlichen Vorgang unterfällt, herzustellen. Jede andere Betrachtungsweise der Tätigkeit des Klägers und der von ihm herzustellenden Arbeitsergebnisse würde zu einer tarifwidrigen „Atomisierung“ führen.

Insoweit kann auch der beklagte Landkreis mit seinem Argument, es liege deshalb kein einheitlicher Arbeitsvorgang vor, weil der Kläger an zwei Schulen tätig sein müsse, nicht durchdringen. Der Kläger ist nämlich auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Regelungen und der hier von den Parteien erstellen Tätigkeitsbeschreibungen verpflichtet, täglich bestimmte Hausmeisterdienste je nach organisatorischem, zeitlichen und örtlichen Anfall durchzuführen. Auch wenn die Parteien dieses Rechtsstreits im Ausgangspunkt von einer bestimmten zeitlichen Aufteilung der Tätigkeit des Klägers an verschiedenen Schulen ausgehen, jeden Tag hat der Kläger die gesamten Schulhausmeistertätigkeiten an zwei Arbeitsorten zu erbringen. Allein die Tatsache, dass dies unterschiedliche Schulgebäude an unterschiedlichen Orten mit unterschiedlichem Personal sind, ändert gerade nichts daran, dass der Kläger immer wieder zeitgerecht und organisatorisch effektiv die Hausmeistertätigkeiten an beiden Orten zu erbringen hat. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, in welchem zeitlichen Ausmaß der Kläger dann nach den arbeitsvertraglichen Regelungen oder Tätigkeitsbeschreibungen an der einen Schule sein müsste oder aber an der anderen Schule seine Tätigkeit vollbringen könnte. Der Kläger hat auch an den beiden Schulen jeweils mehrere technische Anlagen, wie Schließanlagen, Brandmeldeanlagen und Heizungssteueranlagen zu bedienen. Sie sind in beiden Schulen zwar unterschiedlich ausgeprägt, sie sind aber in beiden Schulen vorhanden. Mit dem Begriff des Hausmeisters ist nämlich ein bestimmtes Berufsbild verbunden. Der Hausmeister übt danach und im konkreten Fall regelmäßig eine Vielzahl von Tätigkeiten rund um ein Gebäudeobjekt eigenverantwortlich aus (BAG v. 16.12.2020 -4 ABR 8/20-).

Auch wenn man zu Gunsten des beklagten Landkreises davon ausgehen würde, dass der Kläger an der C kürzer anwesend wäre, so muss er auch dort die Schulhausmeistertätigkeiten wie oben aufgezählt und beschrieben vollbringen. Der Kläger selbst geht davon aus, dass der größte Arbeitsanfall sich bei der größeren Schule, nämlich der A dann findet. Dies sind aber zeitliche Anforderungen und nehmen nicht auf das Arbeitsergebnis Bezug. Der Kläger schuldet aber an jedem Tag in der Woche seine Tätigkeit als Schulhausmeister, die nicht im Hinblick auf die einzelnen Einsatzorte und etwaigen zeitlichen Vorgaben zu trennen sind. Die Hausmeistertätigkeiten sind vor Ort, je nach Bedarf und organisatorischer Erforderlichkeit vom Kläger zu erbringen. Dies bestreitet auch der beklagte Landkreis nicht. Die Berufungskammer hat diese Aufteilung ausdrücklich zum Thema in der Berufungsverhandlung gemacht, die Parteien haben die hierzu erforderlichen Erklärungen gegeben, und der Beklagte hat sein Bestreiten auf das tarifliche Heraushebungsmerkmal bezogen. Dann ist aber davon auszugehen, dass an beiden Schulen, die vom Kläger in seiner Tätigkeit aufgesucht werden müssen, die Aufgaben funktionsgerecht erledigt werden müssen, denn ansonsten würde der Schulbetrieb an beiden Schulen beeinträchtigt werden. Genau dies hat der Kläger mit seiner Tätigkeit als Schulhausmeister zu verhindern. Der beklagte Landkreis stellt dies nicht in Abrede, es ist von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen.

Der Kläger hat auch seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Ausgangsfallgruppe und die Aufbaufallgruppe genügt. Dies hat das Arbeitsgericht Fulda in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt und bewertet.

Der Kläger hat ausreichenden Tatsachenvortrag im Hinblick auf die Entgeltgruppe 5 im Abschnitt XXIII „Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister“ gehalten. Nach der Entgeltgruppe 5 sind nämlich Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, die eine einschlägige mindestens 3-jährige Berufsausbildung abgeschlossen haben, in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Soweit der beklagte Landkreis in der ersten Instanz die einschlägige Berufsausbildung des Klägers in Abrede gestellt hat, so hat er bereits erstinstanzlich dieses Bestreiten fallen gelassen. Damit ist klar, dass der Kläger vom beklagten Landkreis als Schulhausmeister, das heißt als Hausmeister an einer Schule beschäftigt ist. Er hat auch eine einschlägige mindestens 3-jährige Berufsausbildung vorzuweisen, da er als gelernter Tischler eine in Ziff. 2 S. 2 der Vorbemerkung zu Teil B Abschnitt XXIII Entgeltordnung VKA aufgezählten Berufsausbildungen – hier in der Holzverarbeitung – absolviert hat. Der beklagte Landkreis hat dies auch nicht mehr in Abrede gestellt.

Der Kläger hat durch sein tatsächliches Vorbringen auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 der vorgenannten Entgeltordnung dargelegt. Danach sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert. Damit ist klar, dass die in den Entgeltgruppen enthaltenen Tätigkeitsmerkmale so miteinander verknüpft sind, dass sie aufeinander aufbauen. Eine Fallgruppe, deren Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben“ aus einem anderen in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal einer niedrigeren Entgeltgruppe durch eine zusätzliche Anforderung vorsieht, bezeichnet das BAG als „Aufbaufallgruppe“ (BAG v. 27.01.2016 – 4 AZR 916/13 -; BAG v. 06.06.2007 – 4 AZR 505/06 -; BAG v. 12.05.2004 – 4 AZR 371/03 -). Diese zusätzliche Anforderung durch die sich das Tätigkeitsmerkmal aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Entgeltgruppe heraushebt, wird als Heraushebungsmerkmal bezeichnet (BAG v. 18.03.2015 – 4 AZR 702/12 -). Bei den Aufbaufallgruppen setzt die Erfüllung der Anforderungen des höherwertigen Tätigkeitsmerkmals zwingend die Erfüllung der Anforderungen des niedriger bewerteten Tätigkeitsmerkmals voraus.

Die Parteien gehen in ihrem übereinstimmenden Tatsachenvortrag im Hinblick auf die Tätigkeiten des Klägers als Schulhausmeister von den gleichen auszuübenden Tätigkeiten aus. Nach dem Tarifvertrag und der entsprechenden Entgeltordnung gibt es für eine Schulhausmeistertätigkeit dann im Ausgangspunkt nur die Entgeltgruppe 5. Da der Beklagte sein Bestreiten der einschlägigen Berufsausbildung fallen gelassen hat, liegen nach dem übereinstimmenden Tatsachenvortrag beider Parteien die Voraussetzungen für die Ausgangsfallgruppe vor. Keine der Parteien stellt dies in Abrede.

Erfüllen die Tätigkeiten des Klägers als Schulhausmeister die Ausgangsfallgruppe 5 der vorbezeichneten Entgeltordnung, so hat die Prüfung des qualifizierenden Merkmals, also des sogenannten Heraushebungsmerkmals ergeben, dass der Kläger sich mit seiner Tätigkeit aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, wie es die Entgeltgruppe 7 fordert. Dabei hat die Berufungskammer auch einen wertenden Vergleich mit der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe durchgeführt (BAG v. 18.11.2015 – 4 AZR 605/13 -; BAG v. 18.04.2012 – 4 AZR 441/10 -). Die Anforderungen der Entgeltgruppe 7 der Entgeltordnung VKA sind deshalb erfüllt, weil der Kläger in rechtserheblichem Ausmaß zumindest eine elektronische Schließanlage bedient, überwacht und konfiguriert und dies auch mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe 7 verbunden ist.

Der Kläger bedient die elektronische Schließanlage der Firma Simons Voss, gleichzeitig bedient und handhabt er auch die Wireless Professional ABM WLWGTOUCH, die Esser FexES Control Brandmeldeanlagen und die Heizungssteuerungen in der A sowie in der C und den Aufzug im Gebäude B. Der Kläger hat die einzelnen Tätigkeiten in seinem tatsächlichen Vorbringen erstinstanzlich auf Seite 5 ff. in seinem Schriftsatz vom 12.09.2019 nicht nur beschrieben, sondern auch auf die dadurch erzielten Ergebnisse hin ausgerichtet.

Die elektronische Schließanlage und deren Bedienung gehen über die normale Hausmeistertätigkeit hinaus, denn der Kläger hat auf der Grundlage eines allgemeinen Dienstbelegungsplans bestimmte Öffnungszeiten und Schließungszeiten für bestimmte Unterrichtsräume und für bestimmte Lehrer bereitzustellen. Dabei ist auch vom Kläger in der täglichen Arbeit zu unterscheiden, ob der Dienstplan eingehalten werden kann oder aber nicht. Würde er eingehalten werden können, so müsste eine entsprechende Öffnung nur einmal in die Schließanlage vorweg programmiert werden. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung dann noch beschrieben, dass neue Personen hinzukämen, Unterricht ausfallen würde, Unterricht verlegt werden müsse und auch Anfragen von anderen Gruppen und Vereinen Auswirkungen auf die Programmierung und Bedienung der Schließanlagen haben muss. Der Kläger hat des Weiteren auch die technisch-organisatorischen Voraussetzungen der Schließanlage beschrieben, in dem er eine zentrale Schließanlage genannt hat, aber auch einen Laptop bedienen muss. Schließlich gibt es nach dem Tatsachenvortrag des Klägers immer wieder Probleme mit den sogenannten Transpondern bei den Lehrern, wenn diese einen solchen vergessen würden, wenn er kaputt ist oder sonst wie nicht funktioniert. Mittels der Bedienung der Schließanlage muss der Kläger dann zu einer Öffnung des Raumes kommen können. Dies muss auch zeitgerecht und innerhalb des Unterrichtsplans geschehen, so dass von einem Arbeitsergebnis auch insoweit ausgegangen werden muss. Damit kommt es zu einem bestimmungsgemäßen Einsatz sowie zur Steuerung der technischen Anlagen im Sinne der Bedienungsanleitung des Herstellers. Der Kläger ist hierfür zuständig, die Schließanlage wird von ihm nicht nur an- und ausgeschaltet, sondern er hat auch umfangreiche Eingaben und Nutzungszeiten für bestimmte Gebäudeteile und vor allem für besonders auftretende Fälle bei der Raumöffnung und bei der Raumnutzung vorzunehmen, umso den Lehrern, den Schülern, aber auch anderen Gruppen auf der Grundlage von Transponder und Schließzylinder die Zutrittsrechte zu verschaffen.

Der Kläger überwacht auch die Schließanlage, denn die Kontrolle der Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der technischen Anlage, die Überprüfung und die Reaktion auf Störungsmeldungen und die Weitergabe von Informationen sind Voraussetzungen für eine zeitnahe, organisatorisch stimmige und schulbetriebskonforme Öffnung und Schließung von Räumen und sonstigen Hallen. Dies ist im Ausgangspunkt zwischen den Parteien auch nicht streitig. Nach den entsprechenden Erklärungen des Klägers in der Berufungsverhandlung hat die Beklagte ausdrücklich Bezug genommen auf das Heraushebungsmerkmal und auf den rechtserheblichen Umfang, den der beklagte Landkreis angezweifelt hat. Die Schilderungen des Klägers hingegen, gehen von einem dauerhaften Einsatz der Schließanlagen in beiden Schulen aus. Räume sind zu bestimmten Uhrzeiten zu öffnen und zu bestimmten Uhrzeiten wieder zu schließen. Dies bezieht sich auf unterschiedliche Gebäudeteile und Gebäudekomplexe. Diese Aufgabe stellt für den Schulbetrieb eine täglich weit über den Regelschulbetrieb hinausgehende Aufgabe dar. Die Schule muss pünktlich geöffnet sein, die einzelnen Lehrveranstaltungen müssen pünktlich begonnen und abgeschlossen sein, Räume und Hallen sind auch von anderen Gruppen zu bestimmten Tageszeiten zu nutzen und wieder abzuschließen, so dass der Kläger diese Aufgabe mit der Überwachung und dem Bedienen der Schließanlage den ganzen Tag durchzuführen hat. Dabei kann der Kläger auch nicht die einzelnen Schulgebäude trennen. Er muss eben immer wieder die entsprechenden Öffnungen und Schließungen herbeiführen, auch und gerade dann, wenn es Abweichungen vom Dienstplan gibt, die der Kläger als regelmäßig darstellt.

Auch bei den beschriebenen Brandmeldeanlagen ist es so, dass der Kläger diese Anlagen überwachen und bedienen muss. Diese Anlagen reagieren auf bestimmte Gase und Gerüche von selbst. Sollten aber Bauarbeiten oder andere Vorkommnisse diese Ausgangslage verändern, so muss die Brandmeldeanlage überwacht und bedient werden, insbesondere geht es dabei um die Verhinderung eines Einsatzes der Feuerwehr.

Da auch diese Vorkommnisse unregelmäßig im Schulbetrieb entstehen können, muss der Kläger bei seiner Schulhausmeistertätigkeit immerfort und immer wieder die entsprechenden Überwachungen und Bedienungen vornehmen. Des Weiteren muss auch klar sein, dass ein Feuerwehreinsatz in einem Schulgebäude dann auch die gesamte Schülerschaft und das Lehrerkollegium treffen würde. Die Verantwortung, dies zu verhindern, ist damit hoch. Der Kläger muss die Brandmeldeanlagen, auch wenn sich an den Gasen und Gerüchen nichts verändert, immer wieder überwachen und bedienen.

Auch im Hinblick auf die Heizungsanlagen ist es so, dass der Kläger die Heizungsanlagen im Ausgangspunkt einstellen kann, die Heizung dann funktioniert. Allerdings gibt es verschiedene Räume und verschiedene Anwesenheitszeiten, die in der Heizungsanlage in der Weise aufgenommen werden müssen, dass die Heizung zu bestimmten Zeiten funktioniert oder nicht. Auch dies hat der Kläger auf der Grundlage der ihm gegebenen Informationen und der hierzu erwirkten Änderungen täglich zu überwachen und die Heizungsanlage zu bedienen.

Damit hat das Berufungsgericht sowohl in Bezug auf die Schließanlage, die Brandmeldeanlage und die Heizungsanlage eine Überwachung eine Bedienung durch den Kläger in rechtserheblichem Ausmaß festgestellt.

Schließlich konfiguriert der Kläger auch die vorgenannten Anlagen regelmäßig.

Zur Bestimmung des Begriffs konfigurieren ist die Berufungskammer wie folgt vorgegangen: Da die Entgeltgruppe oder sonstige Merkmale im vorgenannten Tarifvertrag eine ausdrückliche Regelung nicht enthalten, ist der Tarifvertrag insoweit auszulegen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (zu den Maßstäben hierzu BAG v. 12.12.2018 -4 AZR 147/17-). Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Es gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 22.04.2010, NZA 2011, Seite 1293).

Deswegen hat die Berufungskammer den Wortlaut der Tarifnorm zum Ausgang genommen. Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die verwendeten Begriffe in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Berufskreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG v. 29.1.2020 -4 ABR 8/18-; BAG v. 19.9.2018 -10 AZR 496/17-; BAG v. 16.12.2020 -4 ABR 8/20-).

In der unmittelbaren textlichen Gestaltung geht es nur um die erhöhte technische Anforderung. Dann aber kommt es zu einem Klammerzusatz, der die erhöhte technische Anforderung bei den vorgenannten Anlagen mit erheblich erweiternden Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat. Vorliegend kann festgestellt werden, dass es sich bei den Tätigkeiten des Klägers um eigenverantwortliche Überwachung und Bedienung von elektronischen Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiternden Möglichkeiten zur Steuerung handelt. Darüber streiten die Parteien in dem vorliegenden Rechtstreit auch nicht vertieft.

Gestritten wird vor dem Hintergrund der vorgenannten Auslegungsmittel um das Wort „konfigurieren“. Nach Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch geht es beim „konfigurieren“ umgestalten, bilden, verformen, was Auswirkungen auf die Gestaltung, Bildung, Formgebung von Gegenständen und Sachen ergibt.

Nimmt man nun das tatsächliche Vorbringen beider Parteien, so ist es gerade Aufgabe des Klägers vor dem Hintergrund eines allgemeinen Dienstbelegungsplans, von bestimmten Gerüchen und Gasen oder aber bei der Heizungswärme unterschiedliche Daten und Reaktionsformen zu gestalten, einzuplanen und vorzunehmen. Wenn der Kläger die Schließanlage bedient und überwacht, so kommt es immer wieder zu unvorhergesehenen Abweichungen im tatsächlichen Schulbetrieb. Entweder der Unterricht wird verlegt, der Unterricht fällt aus, der Lehrer kann seinen Transponder nicht nutzen, außerplanmäßige Gruppenveranstaltungen sollen durchgeführt werden. Genau in diesem Moment muss der Kläger anhand seines Laptops die einprogrammierten Ausgangsdaten verändern. Sonst kann der Schulbetrieb nicht auf die unvorhergesehenen Änderungen reagieren. Dies muss zeitgerecht und organisatorisch richtig erfolgen.

Auch bei der Brandmeldeanlage ist es so, dass der Kläger von einer Grundeinstellung der Brandmeldeanlage ausgehen kann. Gibt es verschiedene Vorkommnisse, unterschiedliche Geruchs- und Gasentwicklungen, sonstige Veränderungen in der Luft, so kann dies unvorhergesehen zu dem Auslösen eines Alarms führen. Der Kläger muss also diese Ausgangsdaten immer wieder beobachten, um die Brandmeldeanlage so gestalten und formen zu können, dass diese auf die Veränderung nicht reagiert. Umgekehrt kann der Kläger die Brandmeldeanlage auch nicht so verändern, dass sie nicht mehr auf bestimmte Gase reagieren würde, die gerade im Zusammenhang mit einem Brand im Schulgebäude auftreten. Dies macht die Gestaltungs- und Formungsaufgabe des Klägers in diesem Zusammenhang nur zu deutlich.

Aber auch bei den Heizungsanlagen ist es so, dass der Kläger von einer Grundeinstellung der Heizungsanlage ausgehen kann, die sich aber je nach Jahreszeit und Raumbelegung kurzfristig ändern kann. Auch dies bedeutet eine Umstellung, eine Gestaltung und eine Formung der einzelnen Nutzungsmöglichkeiten der Heizungsanlage.

Aber auch unter systematischen Gesichtspunkten ist es so, dass die vorstehende Wortlautauslegung auf die Tätigkeiten des Klägers zutrifft und das Tatbestandsmerkmal „konfigurieren“ erfüllt ist.

In der Ausgangsfallgruppe 5 ist es nämlich so, dass nur eine 3-jährige Berufsausbildung gefordert wird, ansonsten wird von der gängigen und überkommenden Schulhausmeistertätigkeit ausgegangen. Bei der Entgeltgruppe 6 werden die erhöhten Anforderungen in den verschiedenen Gruppen der Schüler gesehen. Als zweite Fallgruppe wird die erhöhte Anforderung in einem Unterstellungsverhältnis bei den Schulhausmeistern von den Tarifvertragsparteien besonders bewertet. Bei der Entgeltgruppe 7 hingegen geht es um erhöhte technische Anforderungen, die sich erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt. Nimmt man diese systematischen Zusammenhänge auf, und macht sich klar, dass der Kläger die Schließanlagen, Brandmeldeanlagen und Heizungsanlagen fortwährend, jedenfalls organisatorisch zutreffend zu überwachen und zu bedienen hat, so kann das Wort konfigurieren sich nur auf diese systematischen Zusammenhänge beziehen und verlangt keine Veränderung der Software.

Verlässt man diesen engeren systematischen Zusammenhang innerhalb der einzelnen Entgeltgruppen und fragt nach bestimmten Arbeitnehmergruppen, so hält der TVöD auch Entgeltgruppen für bestimmte EDV-Tätigkeiten vor. Dabei wird es durchaus um das Programmieren einer bestimmten Anlage und Maschinen gehen können. Der Kläger schuldet aber nach den einzelnen Entgeltgruppen Hausmeistertätigkeiten, die Tarifvertragsparteien sehen unterschiedliche Anforderungen aufgrund unterschiedlicher Zusammenhänge, aber eine eigenständige Programmiertätigkeit oder aber wie der beklagte Landkreis es meint, einen Eingriff in die Software fordern die Tarifvertragsparteien auf der Grundlage dieses systematischen Zusammenhangs gerade nicht.

Es kommt ein weiteres hinzu: Der beklagte Landkreis hat dem Schulbetrieb so zu organisieren, dass Räume, Heizungsanlagen und Brandmeldeanlagen so funktionieren, dass der Schulbetrieb effektiv und reibungslos laufen kann. Dazu stellt der beklagte Landkreis mittlerweile verschiedene elektronische Anlagen zur Verfügung, die der Kläger bezogen auf die vorstehend begründeten Anforderungen zu überwachen, zu bedienen und zu konfigurieren hat. Es ist und bleibt aber das Eigentum des beklagten Landkreises, der sich für die Anschaffung und den Einsatz vorgenannter Anlagen entschieden hat. Der Kläger hat zum einen nicht das Fachwissen, zum anderen auch nicht die arbeitsvertragliche Befugnis, um die so bereitgestellten Anlagen in der Software nachhaltig zu verändern. Darauf kann es auch bei einem effektiven Einsatz dieser elektronischen Anlagen gerade nicht ankommen: Sie müssen für den Regelbetrieb funktionieren. Dafür gibt es eine funktionierende Software. Gibt es im alltäglichen Schulbetrieb Veränderungen, kann der Kläger dies aufgrund seiner Überwachungstätigkeit und Bedientätigkeit feststellen, sind dann Änderungen erforderlich, so muss der Kläger dies bei dem bestehenden Schulbetrieb, den bereitgestellten Anlagen systemkonform anpassen. Dies ist gemeint mit dem Wort „konfigurieren“.

Dieses Auslegungsergebnis wird auch bestätigt durch eine teleologische, zweckbezogene Auslegung des zur Beurteilung anstehenden Tarifvertrages. Die Tarifpartner gehen von einem eigenständigen Berufsbild des Schulhausmeisters und der Schulhausmeisterin aus. Sie beziehen dies auf eine grundlegende Entgeltgruppe und verlangen nur ein qualitätssicherndes Merkmal, nämlich eine 3-jährige Berufsausbildung. Die Tarifvertragsparteien haben darüber hinaus besondere Anforderungen im Hinblick auf die Schülerschaft angenommen und dies in einer bestimmten Entgeltgruppe auch niedergelegt. Die Tarifvertragsparteien wollten eine zunehmende Digitalisierung der Schule auch insoweit ermöglichen, dass die Anforderungen an die Schulhausmeistertätigkeit dann einer höheren Entgeltgruppe entsprechen sollten. Dies ist die klare Zwecksetzung in der Trennung der einzelnen Aufbaufallgruppen durch die Tarifvertragsparteien. Elektronisch basierte Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen, die zu einer erheblichen Steuerung im Schulgebäude führen, sollen auch durch qualifiziertes Schulhausmeisterpersonal bedient, überwacht und im Bedarfsfall „konfiguriert“ werden. Deswegen stimmt die vorstehende Auslegung des Wortlautes, des systematischen Zusammenhangs und der teleologischen Zwecksetzung dieser Tarifvertragsbestimmungen überein. Der Kläger bedient, überwacht und konfiguriert eigenverantwortlich die vorstehenden Anlagen. Der Kläger übt diese Aufgaben auch eigenverantwortlich aus.

Mit dem Begriffsmerkmal „eigenverantwortlich“ knüpft die Entgeltordnung an das früher in den Tätigkeitsmerkmalen für Schulhausmeister der Anlage 1 a (VKA) zum BAT verwendete Tarifmerkmal „verantwortlich“ an, wobei der Begriff „eigenverantwortlich“ auch synonym mit den Adjektiven eigenmächtig, eigenständig und selbstständig verwendet werden kann.

Der Kläger hat die vorstehend beschriebenen Anlagen und deren Funktionsweise effektiv je nach Situation zur Wirkung zu bringen. Dabei kann er nicht auf andere Menschen und deren Ratschläge zurückgreifen, sondern der Schulbetrieb erfordert eine zeitgerechte, effektive und organisatorisch zutreffende Handhabung, Überwachung, Bedienung und Konfiguration der einzelnen Anlagen. Der Kläger muss eigenverantwortlich handeln, sonst ließe sich vieles im regelmäßigen Schulbetrieb nicht störungsfrei aufrechterhalten. Damit ist klar, dass der Kläger allein dafür einstehen muss, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG v. 12.06.1996 – 4 AZR 1055/94 -).

Diese Eigenverantwortlichkeit wird auch nicht durch die bestehenden Wartungsverträge aufgehoben oder aber so beeinträchtigt, dass nicht mehr von einem rechtserheblichen Ausmaß ausgegangen werden könnte. Zum einen ist nicht klar, welche Störung oder Veränderung bei den einzelnen Schließanlagen einen Wartungsfall begründet, der zugleich extern aufgelöst werden müsste. Der beklagte Landkreis hat hierzu keinerlei Tatsachenvortrag abgeleistet. Des Weiteren ist auch nicht klargeworden, in welcher Weise und für wie lange Zeit auf der Grundlage von Wartungsarbeiten dann die Anlage vom Kläger nicht mehr eingesetzt werden könnte. Die Eigenverantwortung des Klägers bezieht sich gerade auf eine funktionierende Anlage im sich fortwährend verändernden Schulbetrieb. Der Wartungsfall ist vom beklagten Landkreis nicht definiert, die Dauer der Wartungsarbeiten sind nicht ersichtlich, die Häufigkeit von Wartungsarbeiten sind ebenfalls nicht genannt. Der Kläger muss aber mit seiner Steuerungstätigkeit den Schulbetrieb aufrechterhalten. Dies geschieht fortwährend und damit auch in einem rechtserheblichem Ausmaß.

Wie vorstehend beschrieben ergeben auch die Einsätze von elektronischen Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Heizungstechnik erheblich erweiterte Möglichkeiten der Steuerung. Nach den Schilderungen des Klägers lässt sich nämlich der Schulbetrieb gar nicht mehr ohne die Schließanlagen und die Brandmeldeanlagen oder die Heizungsanlagen noch dazu zu bestimmten Jahreszeiten aufrechterhalten. Die Bedürfnisse der Unterrichtserteilung steigen, die Unterrichtsgestaltung nimmt in der Differenzierung zu, die Nutzungsmöglichkeiten für Schulgebäude steigern sich, all dies lässt sich mit einer herkömmlichen Schulhausmeistertätigkeit oder Tätigkeit einer Schulhausmeisterin, die pünktlich die Klassenräume öffnet und schließt, die verschiedene Gebäudeteile kontrolliert oder Gruppen den Zugang zu bestimmten Räumen und Hallen verschafft, nicht mehr ausgestalten. Für einen modernen Schulbetrieb, für den sich der beklagte Landkreis entschieden hat, ist damit die erweiterte Steuerungsmöglichkeit durch die vorgenannten Anlagen EDVbasiert zwingend notwendig. Der Kläger ist damit erhöhten technischen Anforderungen ausgesetzt, er übt sie eigenverantwortlich aus, die Steuerungsmöglichkeiten nehmen zu. Der Begriff, der zwischen den Parteien im Streit steht, nämlich das Konfigurieren, ergibt sich aus einer Auslegung des Tarifvertrages unter Bezugnahme der von der Rechtsprechung geforderten Auslegungsmittel. Damit ist die Eingruppierung des Klägers in die EG 7 der vorgenannten Entgeltordnung zutreffend.

Soweit das Arbeitsgericht Fulda in der angefochtenen Entscheidung Ausführungen zur Höhe des Entgelts und der entsprechenden Differenzbeträge gemacht hat, so hat dies im Ergebnis zu einer teilweisen Klageabweisung geführt. Der Kläger hat diesen Teil der Entscheidung durch ein eigenes Rechtsmittel der Berufung oder der Anschlussberufung nicht angegriffen. Insoweit ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Fulda rechtskräftig.

Der beklagte Landkreis hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen, § 97 ZPO.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Revision zuzulassen. Dies ergibt sich aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Bei der Auslegung der einzelnen Entgeltgruppen im Hinblick auf die Schulhausmeistertätigkeit oder die Tätigkeit einer Schulhausmeisterin geht es bei dem Begriff „konfigurieren“, aber auch im Verhältnis zu den Begriffen überwachen und bedienen einer elektronischen Anlage um eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung hat. Sie betrifft alle Schulträger, die möglicherweise den Schulbetrieb auf der Grundlage digitalisierter Anlagentechnik gestaltet haben oder gestalten wollen.