WissZeitVG

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) und der immerwährende Streit um befristete Arbeitsverträge an deutschen Hochschulen

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Befristung von Arbeitsverträgen für wissenschaftliche Hilfstätigkeiten

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ermöglicht – im Gegensatz zum Teilzeitbefristungsgesetz – die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Hilfskraft für die Dauer von bis zu 6 Jahren ohne konkreten Sachgrund. Und genau hier klagen befristet Beschäftigte über die damit einhergehende fehlende Planungssicherheit für sich und ihre Familien. Deshalb wird über befristete Arbeitsverhältnisse an Hochschulen nicht erst seit den Protesten in den sozialen Medien (Hashtag #ichbinhanna) heftig diskutiert.

Das BAG stellt in diesem Zusammenhang klar (s.u. BAG, Urt. v. 30.6.2021 – 7 AZR 245/20 {LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.7.2019 – 20 Sa 1830/18}): Eine Befristung darf nur bei einem unmittelbar wissenschaftlichem Zusammenhang erfolgen.

In der hier ausführlich dargestellten Entscheidung (BAG 30.6.2021 – 7 AZR 245/20) hat das Bundesarbeitsgericht die Befristung einer wissenschaftlichen Hilfskraft für unwirksam erklärt. Das BAG stellte fest, dass die bloße Erledigung von Sekretariatsaufgaben, des allgemeinen Bibliothekswesens, des technischen Betriebsdienstes oder von Verwaltungsaufgaben keine wissenschaftliche Hilfstätigkeit im Sinne des § 6 WissZeitVG darstellt. Damit kann der Sinn und Zweck des § 6 WissZeitVG – also das Heranführen von Studierenden an (echte) wissenschaftlich geprägte Tätigkeiten und damit die unmittelbare Unterstützung der wissenschaftlichen Tätigkeit anderer in Forschung und Lehre – gerade nicht erreicht werden.

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BAG, Urt. v. 30.6.2021 – 7 AZR 245/20 (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.7.2019 – 20 Sa 1830/18)

WissZeitVG in der seit dem 17.3.2016 geltenden Fassung § 1 I 1, §§ 2 I, 6;
BerlHG §§ 83 I, 84 I, 121 I und III;
TzBfG § 14 I 2 Nr. 4 und 6;
GG Art. 72 I, 74 I Nr. 12

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

1. Nach § 6 S. 1 WissZeitVG sind befristete Arbeitsverträge mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein berufsqualifizierendes Studium eingeschrieben sind, zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Eine auf § 6 WissZeitVG gestützte Befristung setzt voraus, dass der studierende Arbeitnehmer nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen hat. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit im Sinne von § 6 S. 1 WissZeitVG liegt nur vor, wenn die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt wird. Hilfstätigkeiten in wissenschaftsunterstützenden Bereichen der Hochschule, die für die organisatorischen Grundlagen zuständig sind, auf denen Wissenschaft überhaupt erst betrieben werden kann, stellen regelmäßig keine wissenschaftliche Hilfstätigkeit im Sinne von § 6 WissZeitVG dar.

2. Dem Interesse der Hochschule, ihren Studierenden für wechselnde Studierendengenerationen die Möglichkeit einer hochschulnahen und studienfördernden Nebenbeschäftigung einzuräumen, ist durch die in § 6 WissZeitVG geregelte Befristungsmöglichkeit hinreichend Genüge getan. Allein dieses Interesse ist nicht geeignet, die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Studierenden, die keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten im Sinne von § 6 S. 1 WissZeitVG erbringen, durch die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG oder durch in der Person des Studierenden liegende Gründe nach § 14 I 2 Nr. 6 TzBfG zu rechtfertigen.

Leitsatz

Nach § 6 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen zwischen Studierenden und einer Hochschule zulässig, wenn nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit im Sinne von § 6 S. 1 WissZeitVG liegt vor, wenn durch die Tätigkeit die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt wird.

Zum Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30.4.2018 geendet hat.

Die Kl. absolvierte an der beklagten Universität B. ein Hochschulstudium im Fachbereich Informatik. Während dieses Studiums war sie in der Zeit vom 1.5.2012 bis zum 30.4.2018 bei der Bekl. aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Mit dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 13.12.2017 wurde die Kl. für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 30.4.2018 „als studentische Hilfskraft nach § 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) idF des 1. ÄndG vom 11.3.2016 und § 121 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG)“ bei einer Arbeitszeit von 60 Monatsstunden eingestellt.

Die Kl. war im Center für Digitale Systeme (CeDiS) tätig, einer zentralen Einrichtung der Bekl. Ausweislich des der Kl. von der Bekl. unter dem 30.4.2018 erteilten Arbeitszeugnisses unterstützt das CeDiS als Bereich der Universitätsbibliothek alle Einrichtungen der Bekl. beim Einsatz digitaler Medien und Technologien in Lehre und Forschung. Dazu gehören die Umsetzung technologiegestützter Lehr-, Lern- und Prüfungsszenarien, webbasierter Publikationslösungen und elektro- nischer Forschungsumgebungen, die Bereitstellung zentraler Systeme sowie umfangreiche Beratungs-, Fortbildungs- und Medienservices.

Die Aufgaben der Kl. bestanden vor allem in der technischen Beratung und Betreuung der wissenschaftlichen Einrichtungen der Bekl. bei der Schaffung und dem Betrieb von virtuellen Lernplattformen sowie beim Einsatz und der Nutzung digitaler Medien und Technologien in Forschung und Lehre. Nach den Angaben im Arbeitszeugnis gehörten zu den Arbeitsinhalten der Kl. zudem ua die Benutzeradministration, die redaktionelle Pflege von Webpräsenzen, die Erstellung von Hilfsmaterialien und Dokumentationen, Qualitätssicherung, Hard- und Softwareinstallation, -konfiguration und -administration von Endgeräten und die Einarbeitung und Schulung neuer Mitarbeiter im CeDiS-Support.

Mit der vorliegenden Klage hat die Kl. die Unwirksamkeit der Befristung zum 30.4.2018 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 6 WissZeitVG in der hier maßgeblichen am 17.3.2016 in Kraft getretenen Fassung (WissZeitVG) gestützt werden. Die ihr im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses obliegenden Aufgaben seien keine künstlerischen oder wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift, sondern reine IT-Dienstleistungen für die Fachbereiche und für die Hochschule. Auch § 121 III BerlHG könne die Befristung nicht rechtfertigen. Diese Vorschrift regele keine eigenständige Rechtfertigung für die Befristung des Arbeitsverhältnisses, weshalb auch nach § 121 BerlHG eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit erforderlich sei, die in ihrem Fall nicht vorliege. Dem Land Berlin fehle zudem die Gesetzgebungskompetenz für die Befristung studentischer Arbeitsverhältnisse, da der Bundesgesetzgeber insoweit im WissZeitVG von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht habe. Ein Sachgrund für die Befristung nach § 14 I TzBfG liege nicht vor.

Die Kl. hat beantragt, festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 13.12.2017 zum 30.4.2018 beendet worden ist. Die Bekl. hat gemeint, die Befristung sei nach § 6 WissZeitVG und § 121 BerlHG gerechtfertigt. Die Kl. sei als studentische Hilfskraft mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten iSv § 6 WissZeitVG betraut worden. Der Einsatz digitaler Medien und Technologien sei aus dem Wissenschaftsbetrieb nicht mehr wegzudenken und für Forschung und Lehre essenziell, weshalb auch eine rein technische Unterstützungstätigkeit in diesem Bereich als wissenschaftlich zu qualifizieren sei. Es genüge, dass die Wissenschaft und der Wissenschaftsbetrieb durch die Tätigkeit der studentischen Hilfskraft unterstützt werden.

Das ArbG Berlin (Urt. v. 5.9.2018 – 56 Ca 7094/18) hat der Klage stattgegeben. Das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 10.7.2019 – 20 Sa 1830/18, BeckRS 2019, 54793) hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Bekl. weiterhin die Abweisung der Klage. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Revision der Bekl. ist unbegründet. Das LAG hat die Berufung der Bekl. gegen das der Klage stattgebende Urteil des ArbG zu Recht zurückgewiesen. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 13.12.2017 mit Ablauf des 30.4.2018 geendet. Die Befristung ist unwirksam.

I. Das LAG hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die im Arbeitsvertrag vom 13.12.2017 vereinbarte Befristung nicht nach § 6 WissZeitVG gerechtfertigt ist.

1. Nach § 6 S. 1 WissZeitVG sind befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig; innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags möglich (§ 6 S. 2 WissZeitVG).

2. Diese Voraussetzungen erfüllt die im Arbeitsvertrag vom 13.12.2017 vereinbarte Befristung zum 30.4.2018 nicht. Die Kl. war bei der Bekl., einer deutschen Hochschule, zwar während ihres zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führenden Informatikstudiums für insgesamt sechs Jahre befristet angestellt. Die Kl. hatte jedoch keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten iSv § 6 WissZeitVG zu erbringen. Dies hat das LAG ohne Rechtsfehler angenommen.

a) Eine auf § 6 WissZeitVG gestützte Befristung des Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der studierende Arbeitnehmer wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten erbringt. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit iSv § 6 S. 1 WissZeitVG erfordert, dass die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt wird. Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift.

aa) Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung genügt für die Befristungsmöglichkeit nach § 6 WissZeitVG nicht jede Hilfstätigkeit, die der Wissenschaft in irgendeiner Weise von Nutzen ist, vielmehr muss es sich um eine wissenschaftliche (bzw. eine hier nicht in Betracht kommende künstlerische) Hilfstätigkeit handeln. Die vertragsgemäße Beschäftigung der Hilfstätigkeiten schuldenden Studierenden muss daher auf die Erledigung wissenschaftsspezifischer Aufgaben gerichtet sein (ErfK/Müller-Glöge, 21. Aufl., WissZeitVG § 6 Rn. 3; Oetker, FS v. Hoyningen-Huene, 2014, 335 ff.; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 18; APS/Schmidt, 6. Aufl., WZVG § 6 Rn. 4). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das Adjektiv „wissenschaftlich“ so viel wie „die Wissenschaft betreffend, dazu gehörend, darauf beruhend“ (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, www.duden.de). Studierende, die „wissenschaftliche Hilfstätigkeiten“ ausüben, sind mithin nach allgemeinem Sprachgebrauch Personen, die für in Forschung und Lehre tätige Personen unterstützende und zuarbeitende Tätigkeiten verrichten bzw. zur Mithilfe und Unterstützung bei bestimmten wissenschaftlichen Arbeiten angestellt sind (vgl. zur Definition der „wissenschaftlichen Hilfskraft“ nach § 3 Buchst. g BAT BAG v. 24.10.1990 – 6 AZR 37/89, BAGE 66, 154 = NZA 1991, 378 [zu B I 1 a]). Eine Hilfstätigkeit ist nur dann wissenschaftlich iSv § 6 S. 1 WissZeitVG, wenn sie dadurch einen konkreten Bezug zu den originären wissenschaftlichen Dienstleistungen aufweist, dass die wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre unmittelbar – etwa durch Entlastung von Routinearbeiten – unterstützt wird (allgA, vgl. etwa Hans, Befristung wissenschaftlichen Personals im Spannungsfeld von Arbeitnehmerschutz und Wissenschaftsfreiheit [nachfolgend nur noch: Hans], 153; Maschmann/Konertz, NZA 2016, 257 [266]; Müller, öAT 2016, 90 [91]; ErfK/Müller-Glöge, 2015, 21. Aufl., WissZeitVG § 6 Rn. 3; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 18; KR/Treber, 12. Aufl., WissZeitVG § 6 Rn. 8; vgl. auch Oetker, FS v. Hoyningen-Huene, 2014, 335 [341 f.]; Raab, Wissenschaftsrecht Beiheft 23 [2015], 153). Zu diesem Aufgabenprofil zählen etwa die wissenschaftliche Arbeit anderer am Lehrstuhl unterstützende Tätigkeiten wie die Korrektur von Klausuren und sonstiger Übungsarbeiten, die Zusammenstellung wissenschaftlicher Materialien oder die sonstige unmittelbare Unterstützung von Hochschullehrern bei deren wissenschaftlicher Arbeit (vgl. Müller, öAT 2016, 90 [91]; ErfK/Müller-Glöge, 21. Aufl., WissZeitVG § 6 Rn. 3; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 21; APS/Schmidt, 6. Aufl., WZVG § 6 Rn. 4; KR/Treber, 12. Aufl., WissZeitVG § 6 Rn. 9).

bb) Studentische Hilfstätigkeiten in wissenschaftsunterstützenden Bereichen der Hochschule, die für die organisatorischen Grundlagen zuständig sind, auf denen Wissenschaft überhaupt erst betrieben werden kann (vgl. BAG v. 13.8.2008 – 7 AZR 295/07, BeckRS 2009, 61508 Rn. 16; v. 28.1.1998 – 7 AZR 667/96, BAGE 87, 362 = NZA 1998, 1120 [zu II 3]) stellen daher regelmäßig keine „wissenschaftliche“ Hilfstätigkeit iSv § 6 WissZeitVG dar. Mit derartigen Tätigkeiten wird die wissenschaftliche Arbeit anderer regelmäßig nicht unmittelbar unterstützt. Deshalb kann die befristete Beschäftigung Studierender, die vertragsgemäß etwa mit der bloßen Erledigung von Sekretariatsaufgaben, des allgemeinen Bibliothekswesens, des technischen Betriebsdienstes oder von Verwaltungsaufgaben befasst sind, nicht auf § 6 WissZeitVG gestützt werden (allgA, vgl. HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl., WissZeitVG § 6 Rn. 3; Maschmann/Konertz, NZA 2016, 257 [266]; Müller, öAT 2016, 90 [91]; ErfK/Müller-Glöge, 21. Aufl., WissZeitVG § 6 Rn. 3; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 22, 25; APS/Schmidt, 6. Aufl., WZVG § 6 Rn. 4; KR/Treber, 12. Aufl., WissZeitVG § 6 Rn. 9; vgl. auch zur Rechtslage nach dem WissZeitVG aF Oetker, FS v. Hoyningen-Huene, 2014, 335 [342]; Raab, Wissenschaftsrecht Beiheft 23 [2015], 154 f.). Das folgt neben dem Wortlaut von § 6 WissZeitVG auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Sonderbefristung für Studierende für Stellen vorbehalten sein soll, auf denen – wenn auch am unteren Ende der Qualifikationsskala – ein Einstieg in die erste wissenschaftliche Tätigkeit möglich ist. Das mit § 6 WissZeitVG bezweckte Heranführen Studierender an wissenschaftliche Arbeit könnte regelmäßig nicht durch Erbringung von Hilfstätigkeiten in lediglich wissenschaftsunterstützenden administrativen Bereichen bewirkt werden. Nicht zuletzt deshalb sind Studierende, die auf Grundlage von § 6 WissZeitVG befristet beschäftigt werden können, durch den Verweis in § 1 I 1 WissZeitVG auf § 6 WissZeitVG auch grundsätzlich dem wissenschaftlichen Personal im Sinne des WissZeitVG zuzuordnen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Studierende eine eigene wissenschaftliche Dienstleistung iSv § 2 I WissZeitVG, also den nach Inhalt und Form ernsthaften, planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit (vgl. zu den Voraussetzungen BAG v. 25.4.2018 – 7 AZR 82/16, NJOZ 2019, 549 Rn. 16 ff. mwN = NZA 2018, 1576 Os.), erbringen muss. Das folgt schon daraus, dass § 6 WissZeitVG lediglich die Erbringung von Hilfstätigkeiten verlangt, wodurch der Unterstützungs-charakter für originär wissenschaftliches Personal betont wird, der sich im Vorfeld der eigentlichen wissenschaftlichen Leistung bewegt (Hans, 151; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl., WissZeitVG § 6 Rn. 3; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 18). Da Studierende nach § 6 WissZeitVG noch nicht über einen ersten Studienabschluss verfügen müssen, können von ihnen auch keine eigenen wissenschaftlichen Dienstleistungen verlangt werden, die die Voraussetzungen nach § 2 I WissZeitVG erfüllen (Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 18).

cc) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines studierenden Arbeitnehmers eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit nach § 6 WissZeitVG ist, kommt es grundsätzlich auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben den erforderlichen Wissenschafts- oder Kunstbezug nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (vgl. zum künstlerischen Personal nach § 2 I WissZeitVG BAG v. 19.12.2018 – 7 AZR 79/17, BAGE 164, 381 = NZA 2019, 451 Rn. 25; zum wissenschaftlichen Personal nach § 2 I WissZeitVG: BAG v. 21.3.2018 – 7 AZR 437/16, NJOZ 2019, 556 Rn. 21 = NZA 2019, 496 Os.; v. 30.8.2017 – 7 AZR 524/15, BAGE 160, 117 = NZA 2018, 305 Rn. 20; v. 20.1.2016 – 7 AZR 376/14, NZA 2016, 824 Rn. 34). Das bedeutet allerdings nicht, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung unbeachtlich ist. Ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob wissenschaftliche Hilfstätigkeiten erwartet werden, lassen sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen und gegebenenfalls aus einer bereits gelebten Vertragspraxis im Rahmen vorheriger Arbeitsverhältnisse oder sonstigen Umständen Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, was sie also als vertraglich geschuldet angesehen haben (vgl. zum wissenschaftlichen Personal BAG v. 21.3.2018 – 7 AZR 437/16, NJOZ 2019, 556 Rn. 26 = NZA 2019, 496 Os.).

b) Danach ist die Annahme des LAG, die Kl. habe sich vertraglich nicht zur Erbringung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten iSv § 6 WissZeitVG verpflichtet, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das LAG ist von dem zutreffenden Begriff der wissenschaftlichen Hilfstätigkeit iSv § 6 WissZeitVG ausgegangen. Die Würdigung des LAG, die Kl. habe keine Tätigkeiten zu erbringen gehabt, mit denen sie anderen bei der wissenschaftlichen Forschung und Lehre unmittelbar unterstützend zugearbeitet habe, ist frei von Rechtsfehlern.

aa) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für den Senat gem. § 559 II ZPO bindenden Feststellungen des LAG bestanden die Aufgaben der Kl. vor allem in der technischen Beratung und Betreuung der wissenschaftlichen Einrichtungen der Bekl. bei der Schaffung und dem Betrieb von virtuellen Lernplattformen sowie beim Einsatz und der Nutzung digitaler Medien und Technologien in Forschung und Lehre. In den Entscheidungsgründen hat das LAG weiter festgestellt, die Aufgaben der Kl. hätten keinen inhaltlichen Bezug zur wissenschaftlichen Tätigkeit der einzelnen Fachbereiche gehabt, es sei im Wesentlichen darum gegangen, den Anwendern der Plattformen bei Anwendungsproblemen zu helfen. Dies steht im Einklang mit den Angaben der Bekl. im Arbeitszeugnis vom 30.4.2018. Danach gehörten zu den Arbeitsaufgaben der Kl. die Beratung und Betreuung der Benutzer von Plattformen bzw. Systemen, die Benutzeradministration, die redaktionelle Pflege von Webpräsenzen, die Erstellung von Hilfsmaterialien und Dokumentationen, die Qualitätssicherung bei Softwareupdates/-migration, Hard- und Softwareinstallation, -konfiguration und -administration der CeDiS-Endgeräte, die Einarbeitung und Schulung von Mitarbeitern sowie weitere arbeitsorganisatorische Aufgaben.

bb) Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass die Kl. keine Tätigkeiten zu erbringen hatte, mit denen sie die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar – etwa durch Entlastung von Routinearbeiten – unterstützte. Die Kl. war nicht unmittelbar für eine wissenschaftliche Einrichtung der Bekl. tätig, sondern dem CeDiS zugeordnet, das als zentrale Einrichtung andere Einrichtungen der Bekl. beim Einsatz digitaler Medien und Technologien in Lehre und Forschung unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Bereich, der erst die organisatori- schen und technischen Grundlagen schafft und aufrechterhält, auf denen Wissenschaft in den Fachbereichen und Instituten betrieben werden kann. Eine unmittelbare Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten anderer ist durch die Kl. nicht erfolgt, vielmehr hat sich ihre Arbeit auf die Aufgabenstellung des CeDiS als wissenschaftsunterstützenden Bereich bezogen. Es ist nicht erkennbar und von der Bekl. auch nicht behauptet worden, dass im CeDiS selbst Forschung und Lehre betrieben werden. Die von den wissenschaftlichen Einrichtungen genutzten virtuellen Lernplattformen und digitalen Medien und Technologien werden zwar auch für Zwecke der Forschung und Lehre eingesetzt. Hierbei handelt es sich aber nur um Unterstützungstools, deren Unterhaltung die Kl. ohne Bezug zu konkreten wissenschaftlichen Tätigkeiten technisch begleitete.

cc) Die gegen die Würdigung des LAG mit der Revision erhobenen Einwendungen der Bekl. greifen nicht durch.

(1) Entgegen der Auffassung der Bekl. hat das LAG nicht entscheidend darauf abgestellt, dass die Kl. keinem bestimmten Hochschullehrer oder anderen Wissenschaftler zugeordnet war. In seiner einzelfallbezogenen Beurteilung hat das LAG vielmehr das Vorliegen einer wissenschaftlichen Hilfstätigkeit zutreffend mit der Begründung verneint, die Tätigkeit der Kl. unterstütze nicht unmittelbar die wissenschaftlichen Tätigkeiten an einer Hochschule.

(2) Ohne Erfolg macht die Bekl. unter Bezug auf die hochschulverfassungsrechtlichen Regelungen des BerlHG geltend, ihre fachbereichsübergreifenden zentralen Einrichtungen, zu denen das CeDiS gehört, stellten selbst wissenschaftliche Einrichtungen dar, denen gesetzlich zentrale wissenschaftliche Aufgaben zugewiesen seien. Das mag zwar auf Zentralinstitute iSv § 83 BerlHG zutreffen, die nach § 83 I BerlHG für Daueraufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung errichtet werden und in denen Mitglieder der Hochschule aus verschiedenen Fachbereichen zusammenarbeiten. Zentraleinrichtungen wie das CeDiS sind hingegen nach § 84 I BerlHG Betriebseinheiten außerhalb von Fachbereichen, die Dienstleistungen für die Hochschule insgesamt oder für mehrere Fachbereiche erbringen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass es dabei stets um wissenschaftliche Dienstleistungen geht. Vielmehr handelt es sich um wissenschaftsunterstützende Bereiche, die erst die Grundlagen für die originäre wissenschaftliche Arbeit schaffen.

II. Die im Arbeitsvertrag vom 13.12.2017 vereinbarte Befristung ist auch nicht nach § 121 III BerlHG gerechtfertigt.

1. Nach § 121 I 1 BerlHG können Studenten und Studentinnen als studentische Hilfskräfte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden. Die Beschäftigungsverhältnisse studentischer Hilfskräfte werden nach § 121 III 1 BerlHG in der Regel für vier Semester begründet; in begründeten Fällen können sie nach § 121 III 2 BerlHG darüber hinaus verlängert werden.

2. Es kann dahinstehen, ob § 121 III BerlHG über § 6 WissZeitVG hinausgehende Befristungsmöglichkeiten für Studierende schafft. Sollte dies der Fall sein, stünde der Anwendung der gegebenenfalls abweichenden landesrechtlichen Bestimmung in § 121 BerlHG entgegen, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einführung von § 6 WissZeitVG im Jahr 2016 abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 74 I GG für die Regelung der befristeten Beschäftigung von studentischen Hilfskräften an Hochschulen Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa ErfK/Müller-Glöge, 21. Aufl., WissZeitVG § 6 Rn. 1; APS/Schmidt, 6. Aufl., WZVG § 6 Rn. 3; KR/Treber, 12. Aufl., WissZeitVG § 6 Rn. 4; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 7; vgl. hierzu auch Oetker, FS v. Hoyningen-Huene, 2014, 335 [346]).

a) Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen gehören zum „Arbeitsrecht“ iSv Art. 74 I Nr. 12 GG und unterfallen damit der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. BVerfG v. 15.11.2018 – 1 BvR 1572/17, NZA 2019, 302 Rn. 11 ff. = NJW 2019, 756 Ls.; BAG v. 11.9.2013 – 7 AZR 843/11, BAGE 146, 48 = NZA 2013, 1352 Rn. 21).

Das gilt auch, soweit die bundesgesetzlichen Regelungen an die Besonderheiten im Hochschulbereich anknüpfen (ausf. – noch zur Rechtslage vor Aufhebung des früheren Art. 75 GG – BAG v. 21.6.2006 – 7 AZR 234/05, BAGE 118, 290 = NZA 2007, 209 Rn. 17 ff., sowie bereits v. 30.3.1994 – 7 AZR 229/93, BAGE 76, 204 = NZA 1995, 70 [zu III 1]).

b) Gemäß Art. 72 I GG dürfen die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eigene Gesetze nur erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Demnach sind landesrechtliche Regelungen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die bundesgesetzliche Regelung dieses Sachbereichs abschließenden Charakter hat (BVerfG v. 15.11.2018 – 1 BvR 1572/17, NZA 2019, 302 Rn. 11; v. 10.2.2004 – 2 BvR 834/02, BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750 [zu B I 3 a] mwN; BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750). Der Eintritt der Sperrwirkung gem. Art. 72 I GG entzieht entgegenstehenden landesrechtlichen Regelungen die Kompetenzgrundlage (vgl. BAG v. 17.12.2014 – 5 AZR 663/13, BAGE 150, 223 = NZA 2015, 608 Rn. 31; BayVerfGH v. 3.2.2009 – Vf. 111-IX/08, NJOZ 2010, 688 Rn. 71 ff., 95 = NZA 2009, 443 Ls.). Aufgrund des grundgesetzlichen Kompetenzgefüges ist es erforderlich, dass der Bund seinerseits deutlich macht, eine abschließende Regelung getroffen zu haben. Dieser Wille muss erkennbar sein (BVerfG v. 6.10.2009 – 2 BvL 5/09, NVwZ 2010, 247 Rn. 47). Der Erlass eines Bundesgesetzes über einen bestimmten Gegenstand rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass damit die Länder von einer Gesetzgebung ausgeschlossen sind. Maßgeblich ist, ob ein bestimmter Sachbereich umfassend und lückenlos geregelt ist oder jedenfalls nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte (BVerfG v. 10.2.2004 – 2 BvR 834/02, BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750 [zu B I 3 a]). Der Eintritt einer Sperrwirkung zulasten der Länder setzt voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamtwürdigung des Normenkomplexes hinreichend erkennbar ist. Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden (BVerfG v. 27.7.2005 – 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348 = NJW 2005, 2603 [zu C II 2 b cc 3 a]; vgl. insgesamt auch BAG v. 11.9.2013 – 7 AZR 843/11, BAGE 146, 48 = NZA 2013, 1352 Rn. 19).

c) Durch die am 17.3.2016 in Kraft getretene Regelung in § 6 S. 1 WissZeitVG hat der Bundesgesetzgeber das Recht der Befristung der Arbeitsverhältnisse Studierender an deutschen Hochschulen abschließend geregelt.

aa) Das folgt zunächst aus der Gesetzgebungsgeschichte.

(1) Bis zum Jahr 2002 hatte das Hochschulrahmengesetz (HRG) die studentischen Hilfskräfte nicht als eigene Personalkategorie erwähnt. Eine Regelung fand sich vielmehr zunächst allein in § 57 c V 3 HRG idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.8.1998 (BGBl. 1998 I 2190), der allgemein die Befristung der Arbeitsverträge von Hilfskräften regelte, ohne zwischen wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften zu unterscheiden. Danach sollten Zeiten der Beschäftigung vor Studienabschluss nicht auf die in § 57 c V 1 HRG aF vorgesehene Höchstdauer von vier Jahren angerechnet werden, woraus sich entnehmen ließ, dass auch Studierende als Hilfskräfte beschäftigt werden konnten. Erst mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 16.2.2002 (BGBl. 2002 I 693) wurde in § 57 e HRG aF eine eigenständige Regelung zu studentischen Hilfskräften mit einer entsprechenden Überschrift und einer Legaldefinition des Begriffs „studentische Hilfskräfte“ eingeführt. Danach war die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit studentischen Hilfskräften bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Diese Zeit war nicht auf den Befristungsrahmen der damaligen sachgrundlosen Qualifizierungsbefristung (§ 57 b I HRG aF) anrechenbar.

Im Regierungsentwurf zum WissZeitVG (BT-Drs. 16/3438, 6 [17]) war zunächst die Aufnahme einer dem bisherigen § 57 e HRG entsprechenden Regelung für studentische Hilfskräfte in einem gesonderten § 6 vorgesehen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte damit insbesondere ermöglicht werden, dass auch Studierende in einem Masterstudium als studentische Hilfskräfte beschäftigt werden können, obwohl sie bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Bachelor) verfügen. Da nach der Föderalismusreform wegen der entfallenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung des Hochschulrechts auf konkrete Personalkategorien verzichtet wurde, wurde im weiteren Verlauf des damaligen Gesetzgebungsverfahrens zum WissZeitVG dann aber von dieser Vorschrift und der Verwendung des Begriffs „studentische Hilfskraft“ im Gesetzestext abgesehen. Der Begriff der studentischen Hilfskraft wurde während des Gesetzgebungsverfahrens zum WissZeitVG dem einheitlichen Begriff des „wissenschaftlichen Personals“ in § 1 I WissZeitVG zugeordnet (vgl. BT-Drs. 16/4043, 9). Statt des zunächst vorgesehenen § 6 wurde mit der erst im Gesetzgebungsverfahren in § 2 III WissZeitVG integrierten Nichtanrechnungsvorschrift in S. 3 der Sonderbefristungstatbestand des § 57 e HRG idF des Fünften HRG-Änderungsgesetzes ersetzt, um die Anrechnung von während des Studiums erbrachten Beschäftigungszeiten auf die Höchstbefristungsdauer in der Promotionsphase zu verhindern (vgl. dazu BAG v. 27.9.2017 – 7 AZR 629/15, BeckRS 2017, 139333 Rn. 24).

(2) Durch die Beschränkung auf die Nichtanrechnungsregelung in § 2 III 3 WissZeitVG in der bis zum 16.3.2016 geltenden Fassung (aF), wonach Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen, nicht auf die nach § 2 I WissZeitVG zulässige Befristungsdauer anzurechnen sind, ergaben sich jedoch Unsicherheiten darüber, ob auch Beschäftigungszeiten als studentische Hilfskräfte nach dem Bachelorabschluss, aber noch während eines Masterstudiums auf den Befristungsrahmen anzurechnen waren. Zudem war fraglich, ob die Nichtanrechnungsvorschrift in § 2 III 3 WissZeitVG aF für Zeiten, „die vor dem Abschluss des Studiums liegen“, dazu führen konnte, dass die Arbeitsverhältnisse studentischer Hilfskräfte, deren Arbeitszeit die Vorgaben von § 2 III 1 WissZeitVG nicht überschreitet, ohne zeitliche Höchstgrenze befristet werden konnten (so etwa Kortstock, ZTR 2007, 350 [353]; Stumpf, NZA 2015, 326 [329]; aA Oetker, FS v. Hoyningen-Huene, 2014, 335 [343]), was möglicherweise deren Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der RL 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 zur Folge gehabt haben könnte (vgl. etwa Haratsch/Holljesiefken, NZA 2008, 207; Hirdina, NZA 2009, 712; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 5).

Diesen Problemen wollte der Gesetzgeber mit der am 17.3.2016 in Kraft getretenen Neuregelung in § 6 WissZeitVG begegnen (BT-Drs. 18/6489, 13 [14]; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 5 f.; APS/Schmidt, 6. Aufl., WZVG § 6 Rn. 1). Eine eigenständige Grundlage für studienbegleitende Arbeitsverhältnisse war auch deshalb notwendig geworden, weil die für § 2 I 1 WissZeitVG ebenfalls im Änderungsgesetz vorgesehene Ergänzung, wonach eine Befristung nur bei Personal erfolgen kann, dessen befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt, auf die Beschäftigung von Studierenden zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten nicht zutrifft (BT-Drs. 18/6489, 14).

(3) Diese Gesetzeshistorie spricht dafür, dass der Bundesgesetzgeber das Recht der befristeten Beschäftigung Studierender an deutschen Hochschulen in § 6 WissZeitVG abschließend und umfassend regeln wollte. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber den (noch in § 57 e HRG aF und auch in § 121 BerlHG verwandten) Begriff der „studentischen Hilfskräfte“ nicht mehr aufgegriffen hat. Das beruhte darauf, dass nach der Föderalismusreform wegen der entfallenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung des Hochschulrechts auf konkrete Personalkategorien verzichtet wurde. Die Neuregelung in § 6 WissZeitVG knüpft – systemkonform – an die zu verrichtende Tätigkeit statt allein an den formalen Status der Hilfskraft an (vgl. Maschmann/Konertz, NZA 2016, 257 [265]) und schafft eine inhaltlich umfassende Regelung des gesamten Themenkomplexes.

bb) Die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 6 WissZeitVG (BT-Drs. 18/6489, 13 [14]) bestätigt diesen umfassenden Regelungswillen auch unter Verwendung der Begrifflichkeit „studentische Hilfskräfte“. Diese erwähnt „Unsicherheiten insbesondere bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten als studentische Hilfskräfte“ (BT-Drs. 18/6489, 13); es werde deutlich, „dass studentische Hilfskrafttätigkeiten nicht nur während eines Studiums anrechnungsfrei bleiben“ sollen, es solle „die anrechnungsfreie studentische Nebenbeschäftigung wieder in einem eigenen Paragrafen geregelt werden“, eine „eigenständige Grundlage für studienbegleitende Arbeitsverhältnisse“ sei notwendig, die Neuregelung ermögliche „eine Beschäftigung von Studierenden zur Erbringung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfstätigkeiten unabhängig davon, welche Personalkategorie(n) in den Landeshochschulgesetzen dafür vorgesehen ist“ (BT-Drs. 18/6489, 14).

III. Das LAG hat zutreffend angenommen, dass die Befristung nicht durch einen Sachgrund nach § 14 I TzBfG gerechtfertigt ist.

1. Die Bekl. hat das Vorliegen eines aus ihrer Sicht die Befristung nach § 14 I TzBfG rechtfertigenden Sachgrunds zusammengefasst damit begründet, eine gleiche Chance der Studierenden auf eine hochschulnahe und studienfördernde Beschäftigung zum Zwecke eines Teilerwerbs, die die Bekl. auch in Erfüllung ihrer Unterstützungsverpflichtung nach § 4 VII BerlHG zu gewährleisten habe, erfordere ein wiederkehrendes Freiwerden der entsprechenden Stellen. Das stehe einer unbefristeten Beschäftigung Studierender entgegen. Deshalb habe das Bestandsschutzinteresse der befristet beschäftigten Studierenden hinter der Förderaufgabe zurückzustehen. Auch sei eine Befristung aufgrund des Studentenstatus der Kl. möglich. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es den Studenten in erster Linie um das Studieren gehe und die Beschäftigung nur der Finanzierung des Studiums und des Erwerbs erster beruflicher Erfahrungen diene.

2. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Befristung durch die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG oder durch in der Person der Kl. liegende Gründe nach § 14 I 2 Nr. 6 TzBfG zu rechtfertigen.

a) Die Möglichkeit der Bekl., die Befristung auf den von ihr geltend gemachten Sachgrund zu stützen, wird nicht bereits durch die in § 6 WissZeitVG vorgesehene Befristungsregelung verdrängt. Nach § 1 II WissZeitVG bleibt das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 I 1 Wiss- ZeitVG bezeichnete Personal in unbefristeten oder nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Allerdings verdrängen die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 I WissZeitVG als Spezialregelungen § 14 I TzBfG, soweit die befristete Beschäftigung ausschließlich der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters dient; insoweit verdrängt § 2 I WissZeitVG als Sonderregelung § 14 I TzBfG (BAG v. 28.9.2016 – 7 AZR 549/14, NZA 2017, 249 Rn. 32; v. 18.5.2016 – 7 AZR 533/14, BAGE 155, 101 = NZA 2016, 1276 Rn. 15). Gleiches gilt, wenn die befristete Beschäftigung allein mit der Erbringung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten auf der ersten Stufe des Qualifikationskonzepts des WissZeitVG nach § 6 WissZeitVG begründet wird. Wird die Befristung hingegen auf Gründe gestützt, die nicht abschließend von den im WissZeitVG vorgesehenen Befristungsregelungen erfasst werden, kann die Befristung grundsätzlich nach § 14 I TzBfG gerechtfertigt sein (BAG v. 28.9.2016 – 7 AZR 549/14, NZA 2017, 249). So verhält es sich bei den von der Bekl. neben § 6 WissZeitVG bzw. § 121 BerlHG vorgebrachten zusätzlichen Befristungsgründen, die gerade für den Fall zum Tragen kommen sollen, dass es an einer wissenschaftlichen Hilfstätigkeit der Kl. nach § 6 WissZeitVG bzw. § 121 BerlHG fehlt.

b) Auch die Verweisung auf § 6 WissZeitVG im Arbeitsvertrag vom 13.12.2017 steht der Rechtfertigung der Befristung gem. § 14 I 2 Nr. 4 oder Nr. 6 TzBfG oder aufgrund eines etwaigen sonstigen Sachgrunds nach § 14 I 1 TzBfG nicht entgegen (vgl. ausf. zu einer Verweisung auf § 2 I WissZeitVG im Arbeitsvertrag BAG v. 28.9.2016 – 7 AZR 549/14, NZA 2017, 249 Rn. 33 ff.).

c) Die Befristung ist nicht aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung der Kl. nach § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt (zu den Voraussetzungen vgl. BAG v. 16.1.2018 – 7 AZR 312/16, BAGE 161, 283 = NZA 2018, 703 Rn. 15; v. 30.8.2017 – 7 AZR 864/15, BAGE 160, 133 = NZA-RR 2018, 128 Rn. 22; v. 21.3.2017 – 7 AZR 207/15, BAGE 158, 266 = NJOZ 2018, 1744 Rn. 103 = NZA 2018, 1024 Ls.; v. 18.5.2016 – 7 AZR 533/14, BAGE 155, 101 = NZA 2016, 1276 Rn. 18). Die von der Bekl. genannte Verpflichtung, eine ihren Studierenden gegenüber bestehende Förderaufgabe auch durch die Möglichkeit einer hochschulnahen und studienfördernden Nebenbeschäftigung zu erfüllen, begründet – neben den durch § 6 WissZeitVG eingeräumten auf wissenschaftliche Hilfstätigkeiten beschränkten Gestaltungsmöglichkeiten – kein besonderes Interesse, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag mit den Studierenden abzuschließen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Bekl. die Schaffung wiederkehrender Beschäftigungsmöglichkeiten für wechselnde Studierendengenerationen verwehrt wäre, wenn die Beschäftigung nur in unbefristeten Arbeitsverhältnissen möglich wäre, ist dem Interesse der Bekl. bereits hinreichend durch die Befristungsmöglichkeiten nach § 6 WissZeitVG Genüge getan. Diese Vorschrift ermöglicht es der Bekl., Studierende befristet zu beschäftigen und berücksichtigt zudem durch die Beschränkung auf die Erbringung von „wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten“ und die erforderliche Integration in den Forschungs- und Lehrbetrieb das Interesse der Studierenden an einem ersten Einstieg in die wissenschaftliche Tätigkeit. Dieses Interesse der Studierenden bliebe unberücksichtigt, wenn die befristete Beschäftigung Studierender ohne konkreten Wissenschaftsbezug in Verwaltungs- oder Zentralbereichen nach § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG zulässig wäre. Zudem liefe dann § 6 WissZeitVG weitgehend leer.

d) Entgegen der Auffassung der Bekl. ist die Befristung auch nicht durch in der Person der Kl. liegende Gründe nach § 14 I 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt. Allein der Umstand, dass die Kl. während des befristeten Arbeitsverhältnisses studiert, stellt keinen in ihrer Person liegenden Grund für die Befristung dar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kl. nur für die Dauer ihres Studiums in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Bereich des CeDiS zu erbringen. Ihr fehlt auch nach Beendigung des Studiums hierzu weder die erforderliche Eignung noch die entsprechende Fähigkeit.