Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer Schwerbehinderten/gleichgestellten Person zu, so muss er diese nach § 165 S. 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Eine solche Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 165 S. 4 SGB IX).
Dies kann anzunehmen sein, wenn der Bewerber eine bestimmte Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses nicht erreicht hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass § 165 S. 4 SGB IX als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 II GG sind auch die durch das Benachteiligungsverbot des § 7 I AGG geschützten Personengruppen unterworfen.
BAG, Urteil vom 29.04.2021 – 8 AZR 279/20 (LAG Berlin-Brandenburg)
Sachverhalt
Die Beklagte schrieb im Sommer 2018 für eine Beschäftigung im Bundesamt für Verfassungsschutz mehrere Stellen als ReferentInnen aus. In der Stellenbeschreibung heißt es u.a.: „Sie verfügen über ein wissenschaftliches Hochschulstudium […] der Politik-, Geschichts- oder Verwaltungswissenschaften […] mit mindestens der Note ‚gut‘.“
Der Kläger, der sein Studium der Fächer Politikwissenschaften, Philosophie und Deutsche Philologie mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen hat, bewarb sich innerhalb der Bewerbungsfrist unter Angabe seiner Schwerbehinderung. Er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt mit E-Mail der Beklagten vom 17.7.2018 die Mitteilung, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sei. Auf seine außergerichtliche Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 II AGG teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erfülle, da er sein Studium mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen habe, nicht die formalen Kriterien der Stellenausschreibung und habe deshalb nach § 165 S. 4 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen.
Mit seiner am 11.12.2018 eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, jedoch 11.480 EUR nicht unterschreiten sollte.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Entscheidung
Die zugelassene Revision des Klägers hatte insoweit Erfolg, als der 8. Senat ausweislich der Pressemitteilung (FD-ArbR 2021, 438528) davon ausgeht, mit der vom LAG gegebenen Begründung hätte die Klage nicht abgewiesen werden dürfen. Zwar habe das LAG zutreffend angenommen, die Beklagte sei berechtigt gewesen, in der Stellenausschreibung für den von ihr geforderten Hochschulabschluss die Mindestnote „Gut“ als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen und dass dem Kläger angesichts dessen die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Stellen offensichtlich fehlte.
Allerdings habe das LAG nicht geprüft, ob die Beklagte auch niemandem anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte, zum Vorstellungsgespräch eingeladen bzw. eingestellt habe.
Aufgrund der bislang vom LAG getroffenen Feststellungen könne der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast treffe, die Anforderung eines bestimmten, mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossenen Hochschulstudiums im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren konsequent angewendet habe. Dies führe zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG.
Praxishinweis
Ob die fachliche Eignung i.S.v. § 165 S. 4 SGB IX offensichtlich fehlt, ist an dem bekanntgemachten Anforderungsprofil zu messen.
Nach Art. 33 II GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die im Anforderungsprofil festgelegten Qualifikationsmerkmale konkretisieren die für die Stelle notwendige fachliche Eignung (BAG, FD-ArbR 2009, 289644 zu § 82 S. 3 SGB IX a.F., heute § 165 S. 4 SGB IX).
Damit das Stellenprofil zugrunde gelegt werden kann, müssen aber mehrere formale Kriterien erfüllt sein:
(1) Das Stellenprofil muss im Vorfeld der Ausschreibung festgelegt sein.
(2) Es muss sich erkennbar um ein zwingendes Erfordernis handeln.
(3) Der Arbeitgeber bleibt für die Dauer des Auswahlverfahrens an das Anforderungsprofil gebunden. Kann die Beklagte deshalb in dem beim fortzusetzenden Verfahren darlegen und beweisen, dass sie ihr Anforderungsprofil konsequent angewendet hat, wird sie endgültig gewinnen.
Quelle: RA Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Stuttgart